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römischen, wenigstens italischen, Colonien besetzt (die Hauptorte
dieser Grenzprovinzcn waren durchaus solche z. Tb. militärisch wich¬
tige oder doch militärisch gegründete Colonicstädte, oder mit einer
römischen Colonie versetzte alte Städte), oder zur Auflistung von
Veteranen der Grcnzlegioncn benutzt; in diesem Falle entstunden
auch agri decumates nur mit anderer Bevölkerung als die oben
erwähnten. Es blibcn nämlich diese Soldatenlehcn, gleich den oben
an s. g. Gallier gegebenen agri decumates der Abgabe der decu-
mae unterworfen. Diese decnmae waren ursprünglich eine Natu-
rallifcrung des Zehntens von den Halmfrüchten, des Fünftens von
anderen Erzeugnisse» des Bodens. Jedoch ward das Quantum
später nicht genau gehalten; da diese Abgaben dazu dienen wüs¬
ten, die Grcnzlegioncn zu versehen, ward ihr Quantum von den
Kaisern oft abweichend bcstimt, und als canon frmnentarius fcst-
gestelt.
Da die Grenzlcgionen und also auch ihre Veteranen, die diese
Grcnzlchcii erhielten, an Rhein und Donau später größtenteils
deutscher Abstammung waren, so ward also auch diese Grenzen¬
bevölkerung des römischen Reiches deutsch. Bei den Deutschen ge¬
hörte es aber zu den Zeichen freien Eigenthums, daß dasselbe ab-
gabcfrci, höchstens mit einer freiwillig übernommenen Steuer für
den Tempel (Hof, alah, haruk, wih, paro) belastet war. Gcwön-
lich waren cs bei deutschen Stämmen nur durch Capitulation un¬
terworfene Reste besigtcr Stämme, welche zinsxflichtiges Eigenthum
innc hatten, und der algcmeinc Name für solche zinspflichtige und'
kriegspflichtige Leute scheint bei den Germanen der Name Laße
(Late, LLte, Setc) gewesen zu sein, d. h. faule, feige, die lieber
Abgaben für ihr Gut zaltcn und sich einem Freien nicht zimlichm
Dingen fügten, alsfvon den Waffen lebten. Dieser Name übertrug
sich auf die römischen Einrichtungen (Grimm R. A. S. 305 u. ff.)
und in den gegen Germanien gewandten Grenzprovinzen hießen die
Bebauer des zinspflichtigen ager publicus vielfach: Laeti; dieser
ager selbst führte den Namen: terra laetica. Später, zur Zeit
des Actius z. B. wurden ganze Haufen deutscher Ansidler in den
gallischen Grenzlanden in dieser lätischen Weise angesidelt.
Geschichte bcS Mm. Rechts bis auf Zustinian von vr.F. Walter. 1. Lifr
S. 324.
The rise and progress of the english Commonwealth. Anglosaxon pe-
riod. By Fr. Palgrare, P. I. p. 352. 354. 356. 379. not.
Blandrische Stats- und Rechtsgeschichte bis 1305. von L. A. Warnkönig.
Ir Bd. (Tübingen 1835. 8.) S. 90. 91. 246.
Vicende della proprieta in Italia dalla caduta dell’ inipeiio Romano
fino allo stabilimento dei leudi del cavaliere Carlo Baudi di Ves-
me e di Spirito Fosshti. (Torino 1836. 4.) p. 46. ff.
Wärend des Bölkerdrängens in den marcomannischen
Kriegen scheint sich das Mischvolk der Alamanen (Ala-