genthümliches größers, oder kleiners Gut, Und war
also eben so gut Herr in seinem eigenen Lande, als
der König in dem seinigem
§. 2.
Da der König im eigentlichen Franken weder all¬
gemeiner Landesherr, noch Gebieter war, so hiengen
alle öffentliche Anstalten und Verordnungen von dem
Willen der Volksversammlungen ab, die, weil sie ge¬
wöhnlich im Monate Marz auf freiem Felde erfolg¬
ten, die Märzfelder genannt wurden. Diesen
Versammlungen wohnten die Edlen, und Freien,
(denn die Knechte wurden zum Volke nicht gezahlt)
als Besitzer der eigenthümlichen Güter, und bald
auch die Bischöfe bei. Hier wurden Gesetze gege¬
ben, Krieg und Frieden beschlossen, und dergleichen
mehr. Der König thar, als Oberhaupt, den Vor¬
trag ; versagten aber die versammelten Reichsstande
ihre Einwilligung, so konnte der Vorschlag nicht aus¬
geführt werden. Was aber einmal beschlossen war,
brachte der König in Vollziehung. Hatte man fest¬
gesetzt, daß ein Krieg geführt werden sollte, so ließ
der König den Befehl an alle Edle und Freie im gan¬
zen Reich ergehen, sich, bewaffnet, in einer bestimm¬
ten Zeit, und an einem bestimmten Platz einzufinden.
Man nannte dieses Aufgebot den -Heerbann, und
jeder Edle und Freie war verpflichtet, demselben zn
folgen. Als Oberhaupt machte der König alle von
der Volksversammlung genehmigte Gesetze bekannt,
und wachte über ihre Beobachtung. Der König wur¬
de als oberster Rechter im Reiche betrachtet; er Ha
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