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Vierzehntes Kapitel.
sönlichen Verhältnissen des Landarbeiters Unserer wohlwollenden
Absicht vorzüglich entgegen wirken und der Wiederherstellung
dei Kultur eine giofse Kraft seiner Thätigkeit entziehen, jene,
indem sie auf den Wert des Grundeigentums und den Kredit des
Grundbesitzers einen höchst schädlichen Einflufs haben; diese,
indem sie den Wert der Arbeit verringern. Wir wollen daher
beides auf diejenigen Schranken zurückführen, welche das gemein¬
same Wohl nötig macht, und verordnen daher folgendes:
§ 1. Freiheit des Güterverkehrs.
Jeder Einwohner Unserer Staaten ist ohne alle Einschränkung
in Beziehung auf den Staat zum eigentümlichen und Pfandbesitz
unbeweglicher Grundstücke aller Art berechtigt; der Edelmann
also zum Besitz nicht blofs adeliger, sondern auch unadeliger,
büigerlicher und bäuerlicher Güter aller Art, und der Bürger und
Bauer zum Besitz nicht blofs bürgerlicher, bäuerlicher und anderer
unadeliger, sondern auch adeliger Grundstücke, ohne dafs der eine
oder der andere zu irgend einem Gütererwerb einer besonderen
Erlaubnis bedarf, wenngleich nach wie vor jede Besitzveränderung
den Behörden angezeigt werden mufs. Alle Vorzüge, welche bei
Gütererbschaften der adelige vor dem bürgerlichen Erben hatte,
und die bisher durch den persönlichen Stand des Besitzers be¬
gründete Einschränkung und Suspension gewisser gutsherrlichen
Rechte fallen gänzlich weg.
§ 2. Freie Wahl des Gewerbes.
Jeder Edelmann ist ohne jeden Nachteil seines Standes befugt,
bürgerliche Gewerbe zu treiben; und jeder Bürger oder Bauer ist
berechtigt, aus dem Bauer- in den Bürger- und aus dem Bürger¬
in den Bauerstand zu treten.
§ 4. Teilung der Grundstücke.
Die Besitzer an sich veräufserlicher städtischer und ländlicher
Grundstücke und Güter aller Art sind nach erfolgter Anzeige bei
der Landes-Polizei-Behörde unter Vorbehalt der Rechte der Real-
Gläubiger und der Vorkaufsberechtigten zur Trennung der Radi-
kalien und Pertinenzien, sowie überhaupt zur teilweisen Veiäufse-
rung, also auch die Mit-Eigentümer zur Teilung derselben unter
sich, berechtigt.
§ 10. Aufhebung der Gutsunterthänigkeit.
Nach dem Datum dieser Verordnung entsteht fernerhin kein Unter-
thäuigkeits-Verhältnis, weder durch Geburt, noch durch Heirat, noch
dux’ch Ubernehmung einer unterthänigen Stelle, noch durch Vertrag.