Full text: Geschichte des Alterthums (Bd. 1)

Gesetze des Tib. Gracchus. 
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kehr aus Afrika dem Elende des Volkes abzuhelfen, das den 
Staat so sehr mit dem Verderben bedrohte, daß bereits im 
Lustrationsgebete die Bitte um Vermehrung des Reiches in die 
Bitte um Erhaltung desselben umgewandelt wurde. Allein die 
Parteien im Senate selbst vereitelten alle Versuche der Noth des 
Volkes abzuhelfen, ja veranlaßten sogar, daß der mit den Nu- 
mantinern ausgebrochene Krieg zu keinem rechten Ende ge¬ 
bracht wurde. Und als endlich Scipio zur Bekriegung der 
Numantiner nach Spanien abgesandt wurde, ward dieser mit der 
Vernichtung Numantia's (133) endende Kampf durch die Ent¬ 
fernung Scipio's aus Rom, welcher allein noch den Parteien 
zu imponiren und die Eintracht zwischen Senat und Volk zu 
erhalten verstand, die Quelle neuer und großer Zerwürfnisse. 
12. Gesetze des Tib. Gracchus. 
Ein großer Sclavenaufstand, durch den so vme Tausende 
ehemals angesehener und freier Leute, die das Kriegsglück um 
Vermögen, Freiheit und alles ehliche und bürgerliche Glück ge¬ 
bracht hatte, sich an ihren Unterdrückern zu rächen suchten, 
machte, als er sich über Italien, Sicilien, die griechischen In¬ 
seln und das Festland hinzog, das römische Volk auf seine in¬ 
neren Zustände erst recht aufmerksam. Als nun Tib. Gracchus, 
ein Verwandter der Scipionen — seine Mutter Cornelia war 
eine Tochter des großen Scipio Africanus des Aeltern, und der 
jüngere Afrikanus hatte des Tiberius Schwester Sempronia ge- 
heirathet, — noch nicht dreißig Jahre alt, für das Jahr 
133 zum Volstribun gewählt wurde, gedachte er, theils 
dem eigenen Herzen folgend, theils von seinen nothleidenden 
Mitbürgern aufgefordert, theils unterstützt durch den Beifall 
einiger Großen, endlich auch durch persönliche Kränkung wider 
die übermächtigen Familien aufgebracht, die Noth der ärmeren 
Volksklasse in Rom zu mildern. Er schlug daher die Erneuung 
des Gesetzes wegen gleicherer Vertheilung der Staats-Ländereien 
vor, jedoch ohne jene harten Zusätze, womit schon mehr als 
zwei Jahrhunderte früher Licinius Stolo das Gesetz vorgeschla¬ 
gen hatte. Die Hauptpunkte des Gesetzes bestanden darin, 
daß kein Einzelner mehr als 500 Morgen vom Gemeindelands 
(agei- publicus) besitze, jedoch diejenigen, welche durch diese 
neue Gütervertheilung verlieren würden, entschädigt werden 
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