Full text: Lehrbuch der Staatskunde der vornehmsten europäischen Staaten

Buͤrgerliche Verfassung. 143 
nen Meyer als ihre erste obrigleitliche 
Person. 
Graubundner Land ist in z Buͤndte der )426) 
graue Bund der Bund des Hauses Gottes und Graue 
der 10 Gerichte eingetheilt die aus mehrern Bund. 
Hochgerichten und diese wieder aus Gerichten 
oder Schuitzen bestehen Diese Hochgerschte 
sind in Absicht ihrer innern Angelegenheiten, freye 
von einander unabhaͤn ige Staaten aber die 
auswaͤrtig en Angelegenheiten und allgemeinen Ge⸗ 
setze des Bundes werden gemeinschaftlich be⸗ 
stimmt. Ihre Regierungsform ist uͤberall de⸗ 
mocratisch. Jedes Hochgerichte thut seine An⸗ 
gelegenheiten auf iner Versammlung ab, und 
hat seinen hoͤchsten Beamten derLandamman, 
Stadtyogt, Podestat, heißt. Jeder Bund hat 
ferner eine gemeinschaftliche Versammlung und 
Bundstag; und ein gemeinschaftlichs Oberhaupt 
welches in dem Glauenbunde Landrichter, im 
Gotteshauses Bunde Bundespraͤsident, und im 
Bunde der 10 Gerichte, Bund slandamman 
heißt. Ale ; Bunde haben 1741 ein ewigs 
Buͤndniß errichtet und machen einen Staatskoͤr⸗ 
per aus Sie halten zu Abthuung ihrer gemein⸗ 
schaftlichen Angelegenheiten Bundestage ab⸗ 
wechselnd zu Ilanz, Chur oder Davos, durch 
ihre ; Oberhaͤupter und 63 sogenaunte Boten 
und Beyboten In Chur ist auch ein gemein⸗ 
scha ftlichs Archiv DemBunde gehoͤren die Land⸗ 
schaften Veltlin, Claͤven und Worms. 
Da⸗s
	        
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