Buͤrgerliche Verfassung. 143
nen Meyer als ihre erste obrigleitliche
Person.
Graubundner Land ist in z Buͤndte der )426)
graue Bund der Bund des Hauses Gottes und Graue
der 10 Gerichte eingetheilt die aus mehrern Bund.
Hochgerichten und diese wieder aus Gerichten
oder Schuitzen bestehen Diese Hochgerschte
sind in Absicht ihrer innern Angelegenheiten, freye
von einander unabhaͤn ige Staaten aber die
auswaͤrtig en Angelegenheiten und allgemeinen Ge⸗
setze des Bundes werden gemeinschaftlich be⸗
stimmt. Ihre Regierungsform ist uͤberall de⸗
mocratisch. Jedes Hochgerichte thut seine An⸗
gelegenheiten auf iner Versammlung ab, und
hat seinen hoͤchsten Beamten derLandamman,
Stadtyogt, Podestat, heißt. Jeder Bund hat
ferner eine gemeinschaftliche Versammlung und
Bundstag; und ein gemeinschaftlichs Oberhaupt
welches in dem Glauenbunde Landrichter, im
Gotteshauses Bunde Bundespraͤsident, und im
Bunde der 10 Gerichte, Bund slandamman
heißt. Ale ; Bunde haben 1741 ein ewigs
Buͤndniß errichtet und machen einen Staatskoͤr⸗
per aus Sie halten zu Abthuung ihrer gemein⸗
schaftlichen Angelegenheiten Bundestage ab⸗
wechselnd zu Ilanz, Chur oder Davos, durch
ihre ; Oberhaͤupter und 63 sogenaunte Boten
und Beyboten In Chur ist auch ein gemein⸗
scha ftlichs Archiv DemBunde gehoͤren die Land⸗
schaften Veltlin, Claͤven und Worms.
Da⸗s