Religions Verfassung. 417
Eparchien und es haͤngt von dem Willen des
Monarchen ab, mit welchen Kirchen er sie ver⸗
binden will Die Praͤlaten heißen Archijerei.
Auf sie solgen die Protopopen, Er priester großer
Staͤdte; auf diese die große Menge der Popen
und Diaconi. Die Enzbischoͤse und Bischoͤfe
sind unverheyrathet; die Pfarrer muͤssen noth⸗
wendig verheyrathet seya und war an eine
Jungfer, bey deren a sie ihr Amt ver⸗
liehren.
Die Ordensgeistlichkeit in Rußland ist zahl⸗
reich. Man zaͤhlt 179 Moͤnchs und 7 4 Non⸗
nenkloͤster und viele von ihnen abhaͤngige klei⸗
nere. Die mehrsten folgen der Regel des h.
Basilius die andern der Regel des h. Anto⸗
nius und ihre Lebensart ist aͤußerst strenge.
Ein Moͤnchskloster wird von einem Archiman⸗
driten oder JIgumenen ein Frauenkloster aber
von einer Jgumenja regiert. Gewoͤhnlicher⸗
weise sind nur die Ordensgeistlichen gelehrt.
Die russische Kirche hat war viele Guͤter,
aber die russische Geistlichkeit verwaltet sie nicht
selbst sondern die Regierung hat dazu ein be—
sonders sogenanntes Oeconomie-Collegium er⸗
richtet. Jeder Geistlicher erhaͤlt daraus seinen
festgesetzten Gehalt. Der Ueberschuß wird zu
Gnadenpensivnen verwand. S, Buͤschings
Magazin Th. S ar. Beylagen zum neuver.
Rußl. Th. 2
Do Vier⸗