524 Preußen.
die Kammern haben eine Art von Jusliz von
der an das Oberrevisionscollegaum appellirt
wird. Da in einem jeden Processe drey In⸗
stanzen zugestanden werden so werden die Sa⸗
chen, wenn sie sogleich in der ersten Instanz vor
ein Obergericht gebracht sind und dieses keine
2 Senate hat in der zwehten an ein andres
Obergericht gesand. In der dritten Instan;
gehet die Appellativn an das geheime Obertri⸗
bunal in Berlin aber von dem Tribunal in
Preußen und den schlesischen Oberamtsregierun⸗
gen nur zu Revision, und von der churmaͤrki⸗
schen Kammer ver modum commissionis adre-
quĩsitionem desselben Ein geheimer Staats⸗
minister praͤsddirt darin und geheime Obertri⸗
bunals⸗Raͤthe sind Beysitzer. Eine besondre
Gesetzcommission ist in Berlin niedergesetzt in
zweifelhaften Faͤllen den Sinn der Gesetze zu
erklaͤren und zu entscheiden. S. Berl. Staats⸗
Calend. 138. Das Justidepartement des
geheimen Staatsraths hat die Aussicht uͤber die
Justiz im ganzen Staate. Der Großkanzler
vraͤsidirt darin, und stehet dadurch an der
Spitze der Verwaltung der Gerechtigkeit. Der
Proceß hat in den preußischen Staaten eine
gan; andere Form als in andern Laͤndern in
den letzten Jahren erhalten. Es sind dabey die
Privat⸗Advocaten abgeschafft und vom Staate
besoldete Anwaͤlde oder sogenannte Assistenzraͤthe
verordnet wobey es doch nachher nachgelassen
ist, Consulenten als Rechtsbeystaͤnde vor die
Ge⸗