Metadata: Grundriss der römischen Altertümer

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40. Comitia curiata. § 41. Comitia conturiata. 
die deliberative Beredsamkeit entfalten. Vgl. Ciceros 2. u. 3. contio de lege 
agraria. Das ius contionem habendi hatten alle Magistrate; wollte ein Privat¬ 
mann zum Volke sprechen, so ging er einen Magistrat um Berufung einer 
contio an. So hielt Cicero seine Rede post reditum ad quirites in einer contio. 
Daher bekam die Bede selbst, welche in einer solchen Versammlung gehalten 
wurde, den Namen contio; Ciceros zweite und dritte Rede gegen Catilina 
sind contiones. Contio hiefs auch die militärische Ansprache (pro contione). 
Die comitia zerfallen in curiata, centuriata und tributa. 
§ 40. a) Comitia curiata. 
Die alten Kuriatkomitien (s. § 20) waren die Versammlun¬ 
gen der patricisclien Bürgerschaft (der 30 gentes) gewesen; sie 
hatten seit Entstehung der Centuriatkomitien ihre Hauptbefugnisse 
an diese abgegeben und es blieb ihnen während der Republik nur 
a) die Übertragung des Imperium (lex curiata de imperio) und die 
(nominelle) Bestätigung der Beschlüsse der Centuriat- und Tribut- 
komitien; b) gewisse sakrale und familienrechtliche Akte, wie die 
Abrogation, die Erhebung eines Plebejers zum Patricier, Vor¬ 
nahme von priesterlichen Inaugurationen etc. Das bekannte 
patres auctores fiunt hatte seit 339 bezw. 287 v. Chr. seine Be¬ 
deutung verloren durch die Beschlüsse: ut legum quae comitiis 
centuriatis (und tributis) ferreutur, ante initum suffragium patres 
auctores fierent. 
§ 41. b) Comitia centuriata. 
1. Diese waren seit Servius Tullius, welcher alle Bürger, Pa¬ 
tricier und Plebejer, in 193 Abteilungen, centuriae (daher comitia 
centuriata), einteilte, die wichtigste Gremeindeversammlung; des¬ 
halb comitiatus maximus genannt. Cic. legg. 3, 19, 44 (lex de 
capite civis rogari nisi maximo comitiatu vetat). Die Centuriat¬ 
komitien bildeten die eigentliche 'Nationalversammlung, in welcher 
der populus der Patricier und Plebejer, in Centurien geordnet, 
nach den fünf Klassen stimmte. Ursprünglich war diese Versamm¬ 
lung eine Heeryersammlung, wo die Bürgerschaft in Waffen er¬ 
schien. Servius hatte nämlich, um das Mifsverhältnis zwischen den 
Patriciern und Plebejern zu entfernen, alle Bürger ohne Rück¬ 
sicht auf die Abstammung (Adel oder Nichtadel) nach dem Ver¬ 
mögen in fünf Klassen geteilt; innerhalb dieser fünf Klassen hatteu 
die Bürger bei Versammlungen 193 Centuriatstimmen abzugeben. 
Denn es wurde nicht nach Kopfzahl, sondern nach Centurien das 
Votum abgegeben. Die Abstimmung erfolgte nach den Klassen. 
Die erste Klasse zählte 80 centuriae. Beim Abstimmen gingen
	        
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