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gen konnten, mit dem Tode bestraften. Es war gefährlich sich
vor ihnen zu stellen, und noch gefährlicher sich auf ihre Vorladung
nicht einzufinden. Ihren ersten und vornehmsten Sitz hatten jene
Gerichte in Westfalen, darum hiessen sie auch die westfälischen
Freigerichte, den Namen „Femgerichte“ hatten sie aber von dem
altdeutschen „verfemen“, das so viel heisst als verbannen, ver¬
fluchen.
Das Femgericht bestand aus einem Freigrafen und einer
Anzahl Freischöppen oder Beisitzer, die man auch „Wissende“
nannte, weil sie um die Geheimnisse der heiligen Feme wussten.
Solcher Beisitzer mussten mindestens 14 sein, gewöhnlich aber be¬
trug ihre Zahl das Doppelte. Man rechnet, dass in ganz Deutsch¬
land über 100,000 Wissende waren; ihrer Wachsamkeit und
Beobachtung konnte sich niemand entziehen. Jeder Freigraf und
Freischöppe musste im Westfälischen „auf roter Erde“ belehrt
und beeidigt worden sein. Der Eid, den man ihnen abnahm zur
Sicherung ihrer Verschwiegenheit, war furchtbar. Er begann:
„Ich schwöre die heilige Fern halten zu helfen und zu verhehlen
vor Weib und Kind, vor Vater und Mutter, vor Schwester und
Bruder, vor Feuer und Wind, vor allem, was die Sonne bescheint,
der Regen benetzt, vor allem, was zwischen Himmel und Erde
ist.“ Ein Schöppe, der das Geheimnis verriet, wurde ergriffen,
und dann mussten ihm vorn die Hände zusammengebunden und
ein Tuch vor die Augen gehängt werden, hierauf sollte man ihn
auf einen Bock werfen, ihm einen dreisträngigen Strick um den
Hals winden und ihn sieben Fuss höher bänger als einen verfemten
Missethäter oder Dieb. Sämtliche Freistühle waren von der
Gerichtsbarkeit und Aufsicht der einzelnen Landesherren frei,
sie erkannten nur den Kaiser als ihr Oberhaupt, machten ihn
gleich nach seiner Krönung zu ihrem Mitwissenden und richteten
unter kaiserlichem Ansehen. Von Westfalen hatten sie sich über
ganz Deutschland verbreitet. Freigrafen und Freischöppen erkannten
sich an gewissen Zeichen.
Hatte jemand einen Raub oder Mord begangen, war er der
Zauberei oder Ketzerei verdächtig, so hatte er Ursache genug, vor
dem furchtbaren Richterstuhl der Wissenden zu zittern, selbst
dann, wenn er vor seinem ordentlichen Richter der Strafe schon
entgangen war. Er wurde von einem der Freischöppen dem
heimlichen Gerichte angezeigt, der zugleich mit einem Eide
beschwor, dass das Verbrechen wirklich begangen sei. Die Vor¬
ladung geschah aber nicht öffentlich, sondern wurde des Nachts
vor dem Thore oder der Hausthüre des Beklagten angeschlagen.
Dieser musste sich dann zur bestimmten Zeit an dem bestimmten
Orte einfinden; es wartete seiner schon ein Abgeordneter der
heiligen Feme, der ihn mit verbundenen Augen an den geheimen
Ort führte, wo die Richter versammelt waren. Gemeiniglich hiel¬
ten sie ihre Sitzungen des Nachts in einem dichten Walde oder
in einer Höhle oder in einem unterirdischen Gewölbe. Hier safsen