Full text: Mit einer Einleitung, Übersicht der Satz- und Interpunktionslehre und Tabelle der Präpositionen (Teil 4 = 6. Schulj. (Quarta), [Schülerbd.])

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In noch minderem Grade berührte der Gemeindeverband das Recht 
des Hauses. Auf seinem eigenen Grund und Boden, in seinem Hause und 
auf seinem Hofe schaltete der deutsche Mann mit voller Unabhängigkeit, 
die er eifersuͤchtig bewachte. Hier herrschte er, ein König im kleinen, über 
Weib und Kind, wie über das Gesinde, mit dem ungebrochenen Ansehen 
höchster Gewalt; es gab hier keinen Willen als den seinen, dem nur Glaube 
uͤnd Sitte Schranken setzten. Aber nirgends zeigte sich mehr als hier, daß 
gute Sitte mehr Gewalt übt als gute Gesetze. 
Sobald das Weib die geweihte Schwelle des Hauses übertrat, in dem 
ihres Gatten Wille gebot, wurde sie darauf hingewiesen, daß sie fortan alles 
mit ihm zu teilen habe, Leid und Freud', Arbeit und Gefahr, Not und Tod; 
selbst des Krieges Ruhm und Ehre, — die höchsten Güter, die der Deutsche 
kannte, — entzog er dem Weibe nicht. Beim Schließen des Ehebundes bot 
der Mann dem Weibe Stiere, ein gezäumtes Pferd, Schild und Speer zum 
Geschenke, wie sie gleichfalls dem Manne Waffen darbrachte; diese Gaben 
galten für Heiligtümer, und heilig wie sie war die Ehe selbst und geheiligt 
durch sie das ganze Haus. Etwas Göttliches und Prophetisches verehrte 
der Deutsche im Weibe: im Frauenworte leuchtete ihm eine Ahnung der 
Zukunft auf; nichts achtete er höher als Frauenlob; Zuruf von Frauen⸗ 
mund war ihm der heißeste Sporn zur Schlacht. Was Wunder daher, 
wenn die Frau mehr im Hause mitherrschte als diente, die Herrin neben 
dem Herrn war. Ein enges, geweihtes Band umschlang nicht minder Eltern 
und Kinder; des Vaters Gebot und der Mutter Bitte war den Kindern 
heiliges Gesetz. Je mehr der Kiuder, desto größer der Segen des Hauses, 
desto freudenreicher die späten Jahre der Eltern. 
Milde und menschlich war die Behandlung der Knechte, die entweder im 
Hause selbst dienten oder noch häufiger gegen Hofdienst und Zins ihnen über— 
lassene Felder bebauten und inmitten derselben ihre eigene Wohnung hatten. 
Das Herkommen regelte das Verhältnis des Unfreien zu seinem Herrn und 
sicherte ihn kaum minder, als es das Gesetz vermocht hätte. Körperliche Züch⸗ 
tigung der Knechte kam nur selten vor; im ganzen war ihre Lage kaum 
wesentlich verschieden von dem Lose der Freigelassenen und derjenigen Freien, 
die, ohne eigenen Grund und Boden, gegen Zins das Feld eines Hof⸗ 
herrn bauten. Waren diese auch gegen Beschädigungen an ihrem Leibe 
oder ihrer Freiheit durch die Gemeinde gewahrt, so war doch ihr Ver⸗ 
treter in derselben lediglich ihr Hofherr, an dessen Willen sie sich deshalb 
überall gebunden sahen. 
5. Verfassung. 
Eine gemeinsame Obrigkeit gab es bei der Mehrzahl der deutschen 
Stämme in Friedenszeiten nicht; nur für den Krieg wählte sich das 
Volk einen gemeinsamen Oberfeldherrn, den Herzog. Nicht Stand oder 
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