Full text: Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler

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Verletzungen der den Schutz der Arbeiter betreffenden Vor¬ 
schriften und polizeilichen Anordnungen sind mit Geldstrafen bis zu 
300 Mark bzw. mit entsprechender Haft bedroht. 
in. 
Meisterwesen. 
Durch die Novelle zur Gewerbeordnung vom 1. Oktober 1908 
wird von den Gewerbetreibenden der „kleine Befähigungs¬ 
nachweis" verlangt. Die Ausbildung der Lehrlinge ist von dem 
Bestehen der Meisterprüfung abhängig. Danach dürfen nur 
solche Handwerker Lehrlinge anleiten und den Meistertitel in 
Verbindung mit ihrem Handwerk führen, welche das 24. Lebensjahr 
zurückgelegt und die Meisterprüfung bestanden haben. 
Die Meisterprüfung wird vor einer Prüfungskommission ab¬ 
gelegt, die sich aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammensetzt. 
Zur Meisterprüfung werden diejenigen Gewerbetreibenden zugelassen, 
welche die Gesellenprüfung bestanden haben und in dem Gewerbe 
mindestens drei Jahre als Geselle tätig gewesen sind. Das Gesuch um 
Zulassung ist an die Handwerkskammer schriftlich einzureichen. Dem 
Gesuche sind beizufügen ein kurzer, eigenhändig geschriebener Lebens¬ 
lauf, eine Geburtsurkunde, ein Nachweis über die bestandene Gesellen¬ 
prüfung, ein Nachweis über die vorgeschriebene dreijährige praktische 
Tätigkeit, ein polizeiliches Führungszeugnis und die Zeugnisse der 
gewerblichen Unterrichtsanstalten, die der Prüfling besucht hat. 
Die Prüfung ist eine praktische und eine theoretische. Die prak¬ 
tische besteht in der Anfertigung des Meisterstückes. Die Kasseler 
Handwerkskammer bestimmt über das Meisterstück und die theoretische 
Prüfung folgendes: 
Meisterstück. Die praktische Prüfung besteht in der An¬ 
fertigung eines Meisterstückes nebst den dazu erforderlichen Zeich¬ 
nungen (Werkzeichnuugen sowie zeichnerischen Darstellungen) und 
Kostenberechnungen. 
Die Bestimmung des Meisterstückes erfolgt durch die Prüfungs- 
kommissiou unter Berücksichtigung des besonderen Ausbildungsganges 
des Prüflings. Es ist so zu wählen, daß mit seiner Herstellung 
keine mit dem Charakter der Prüfung unvereinbare Anforderung, 
sowie kein erheblicher Zeit- und Kostenaufwand verbunden und daß 
der angefertigte Gegenstand praktisch verwendbar ist. Durch das 
Meisterstück soll der Prüfling dartun, daß er die Befähigung zur 
selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten seines Gewerbes,
	        
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