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Verletzungen der den Schutz der Arbeiter betreffenden Vor¬
schriften und polizeilichen Anordnungen sind mit Geldstrafen bis zu
300 Mark bzw. mit entsprechender Haft bedroht.
in.
Meisterwesen.
Durch die Novelle zur Gewerbeordnung vom 1. Oktober 1908
wird von den Gewerbetreibenden der „kleine Befähigungs¬
nachweis" verlangt. Die Ausbildung der Lehrlinge ist von dem
Bestehen der Meisterprüfung abhängig. Danach dürfen nur
solche Handwerker Lehrlinge anleiten und den Meistertitel in
Verbindung mit ihrem Handwerk führen, welche das 24. Lebensjahr
zurückgelegt und die Meisterprüfung bestanden haben.
Die Meisterprüfung wird vor einer Prüfungskommission ab¬
gelegt, die sich aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammensetzt.
Zur Meisterprüfung werden diejenigen Gewerbetreibenden zugelassen,
welche die Gesellenprüfung bestanden haben und in dem Gewerbe
mindestens drei Jahre als Geselle tätig gewesen sind. Das Gesuch um
Zulassung ist an die Handwerkskammer schriftlich einzureichen. Dem
Gesuche sind beizufügen ein kurzer, eigenhändig geschriebener Lebens¬
lauf, eine Geburtsurkunde, ein Nachweis über die bestandene Gesellen¬
prüfung, ein Nachweis über die vorgeschriebene dreijährige praktische
Tätigkeit, ein polizeiliches Führungszeugnis und die Zeugnisse der
gewerblichen Unterrichtsanstalten, die der Prüfling besucht hat.
Die Prüfung ist eine praktische und eine theoretische. Die prak¬
tische besteht in der Anfertigung des Meisterstückes. Die Kasseler
Handwerkskammer bestimmt über das Meisterstück und die theoretische
Prüfung folgendes:
Meisterstück. Die praktische Prüfung besteht in der An¬
fertigung eines Meisterstückes nebst den dazu erforderlichen Zeich¬
nungen (Werkzeichnuugen sowie zeichnerischen Darstellungen) und
Kostenberechnungen.
Die Bestimmung des Meisterstückes erfolgt durch die Prüfungs-
kommissiou unter Berücksichtigung des besonderen Ausbildungsganges
des Prüflings. Es ist so zu wählen, daß mit seiner Herstellung
keine mit dem Charakter der Prüfung unvereinbare Anforderung,
sowie kein erheblicher Zeit- und Kostenaufwand verbunden und daß
der angefertigte Gegenstand praktisch verwendbar ist. Durch das
Meisterstück soll der Prüfling dartun, daß er die Befähigung zur
selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten seines Gewerbes,