Full text: [Teil 2, [Schülerband]] (Teil 2, [Schülerband])

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III. Der Landmann in Familie, Gemeinde und Staat. 
versteht, und über frühere Dienste sowohl, als über ihr sittliches Be⸗ 
tragen von ihren Dienstherrschaften die vorteilhaftesten Zeugnisse besitzt, 
wünscht auf künftige Weihnachten eine entsprechende Stelle. Näheres bei 
Zinngießer A. in Z. 
Einen wohlgesitteten Knaben von 14 Jahren, der Lust hat, das 
Sattlerhandwerk zu erlernen, nimmt unter vorteilhaften Bedingungen in 
die Lehre A. Werter, Sattlermeister. 
b) Dienstverträge. 
Dienstvertrag. 
Zwischen dem Hofbesitzer Fritz Schulze als Dienstherrn einerseits 
und dem Knechte Karl Brüll andrerseits ist heute folgender Vertrag 
abgeschlossen worden. 
8 1. Der Karl Brüll tritt am 15. Februar 1895 bei dem Hof— 
besitzer Fritz Schulze als Ackerknecht in Dienst und verpflichtet sich durch 
diesen Vertrag zunächst ein Jahr lang, also bis zum 15. Februar 1896, 
im Dienste zu bleiben. 
Wird der Vertrag von dem Dienstherrn aus einem der unten 
folgenden Gründe nicht früher aufgehoben, oder erfolgt von keinem der 
Kontrahenten bis zum 1. Januar eine Kündigung desselben, so gilt er 
auf ein Jahr verlängert. 
8 2. Der Karl Brüll übernimmt hiermit alle Arbeiten, welche 
ihm als Ackerknecht obliegen, außerdem aber alle Arbeiten, welche ihm 
vom Dienstherrn oder dessem Bevollmächtigten übertragen werden. 
Alle ihm übertragenen Arbeiten hat er pünktlich, nach Vorschrift und 
untadelhaft auszuführen, er hat sich ordentlich, ehrlich und gesittet zu be— 
tragen, sich alles Streitens und Lärmens zu enthalten und insbesondere 
das ihm anvertraute Vieh sorgsam zu warten, dasselbe nicht durch rohe 
Behandlung zu quälen, auch nicht unnützer Weise auf Straßen und vor 
Wirtshäusern stehen zu lassen. 
8 3. Den Anordnungen seiner Vorgesetzten, wozu auch der Groß⸗ 
spänner gehört, hat er sich ohne Widerrede zu fügen. 
8 4. Die Dauer der Arbeitszeit hängt von den Umständen ab und 
wird lediglich von dem Dienstherrn oder dessen Bevollmächtigten bestimmt. 
8 5. Dem Karl Brüll werden für seine Dienste gewährt: 
1. ein bares Mietsgeld von jährlich 3 Mark, 
2. ein barer Lohn von monatlich 30 Mark, 
3. an Naturalien: täglich morgens Kaffee, Mittagessen und Abend— 
essen; wöchentlich 1 Pfund Butter, 1 Pfund Schmalz und 3 Laib 
Brot; vierteljährlich 2 Zentner Roggen. 
Außerdem wird dem Karl Brüll, wenn er alle seine Dienstpflichten 
das ganze Dienstjahr hindurch getreulich und zur Zufriedenheit erfüllt, 
eine Alterszulage von 10 Mark, die mit jedem weitern Dienstjahre in 
ununterbrochener Dienstzeit bis zu einer zehnjährigen Dienstdauer um 
jährlich 10 Mark erhöht wird, in Aussicht gestellt.
	        
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