Full text: Deutsches Lesebuch für städtische und gewerbliche Fortbildungsschulen

399 — 
die Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, 
Waldeck, Reuß ä. L., Reuß j. L., Schaumburg-Lippe, Lippe; 
die freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen; 
das Reichsland Elsaß-Lothringen. 
Reichsgesetzgebung. Art. 2—5. Innerhalb des Bundesgebietes übt das 
Reich das Recht der Gesetzgebung mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den 
Landesgeseßen vorgehen. Ver Angehörige eines Bundesstaates ist in jedem andern 
als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz und Gewerbehetrieb, 
sowie zu öffentlichen Ämtern wie jeder Einheimische zuzulassen. Dem Auslande 
Lurnuber haben aͤlle Deutschen gleichmäßig Änspruch auf den Schutz des Reiches. 
er Reichsgesetzgebung und Reichsaufsicht ünterliegen: 
die Beslimmungen über Freizügigkeit, Heimatrecht, Niederlassungsverhältnisse, 
Paßwesen, Gewerbebetrieb, Versicherungswesen, Auswanderung und Kolonisa— 
tion; die Zoll-⸗, Handels- und Reichssteuergesetzgebung; die Ordnung des 
Münz⸗, Maß⸗ und Gewichtssystems und des Paͤpiergeldes; das Bankwesen; 
der Schutz des geistigen Eigentums und das Patentwesen; das Konsulats— 
wesen und der Schutz des deutschen Handels im Auslande; das Eisenbahn— 
wesen und der Schiffahrtsbetrieb auf gemeinsamen Wasserstraßen; das Post⸗ 
und Telegraphenwesen; die gemeinsame Gesetzgebung über das gerichtliche 
Verfahren, das Strafrecht, das Handels- und Wechselrecht; das Militärwesen 
des Reiches und die Kriegsmarine; die Maßregeln der Medizinalpolizei; die 
Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. 
Die Reichagesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichs⸗ 
tag. Zu einem Reichsgesetz ist die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider 
Versammlungen erforderlich. 
Bundesrat. Art. 6—10. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der 
Mitglieder des Bundes. Im Bundesrat führt Preußen 17, Bayern 6, Sachsen 
und Württemberg je 4, Vaden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und 
Braunschweig je 2, die übrigen Bundesstaaten je 1 Stimme. Der Bundesrat 
beschließt über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen, die von demselben 
gefaßten Beschlüsse und über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen 
Verwaltungsmaßregeln. Jedes Bundesmitglied ist berechtigt, Vorschläge zu machen. 
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Majorität. Jedes Mitglied des Bundes— 
rats hat das Recht, im Reichstag zu erscheinen, und muß daselbst auf Verlangen 
jederzeit gehört werden. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Reichstags und 
des Bundesrats sein. 
Präfidium. Art. 11519. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige 
von Preußen zu, welcher den Namen „Deutscher Kaiser“ führt. Der Kaiser 
hat das Reich völkerrechtlich zu vertrelen, im Namen des Reiches Krieg zu er— 
klären, Frieden zu schließen und Bündnisse einzugehen. Zur Erklärung des 
Krieges im Namen des Reiches ist die Zustimmung des Reichstages erforderlich, 
es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet erfolgt. Verträge mit fremden 
Staaten über Gegenstände der Reichsgesetzgebung bedürfen der Zustimmung des 
Bundesrats und des Reichstags. Dem Kasser steht es zu, den Bundesrat und den 
Reichstlag zu berufen, zu bertagen und zu schließen. Die Berufung findet alljähr— 
lich statt. Der Reichstag kann nicht ohne den Bundesrat berufen werden. Die 
Berufung des Bundesrats muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmen⸗ 
zahl verlangt wird. Der Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Geschäfte 
steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. Die Vor— 
lagen werden vom Bundesrate im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht 
und durch Mitglieder des Bundesrats oder durch besondere Kommisssarien ver— 
treten. Dem Kaiser steht die Verkündung der Reichsgesetze und die Überwachung 
der Ausführung zu; die Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reiches 
erlassen und vom Kanzler gegengezeichnet. Der Kaiser ernennt und entläßt die 
Reichsbeamten. Wenn Bundesmitglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten 
nicht erfüllen, so können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden, 
welche vom Bundesrat zu beschließen und vom Kaiser zu volllstrecken ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.