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angedroht oder verhängt werden (8). Das Eigentum ist unverletz¬
lich (9). Die Freiheit der Auswanderung kann von Staats wegen
nur in Bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werden (11). Die
Freiheit des religiösen Bekenntnisses ist gewährleistet (12). Die
Wissenschaft und ihre Lehre ist frei (20). Für die Bildung der
Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden.
Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflege¬
befohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die
öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist (21). In der öffent¬
lichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich erteilt (25).
Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und
bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern (27). Das
Briefgeheimnis ist unverletzlich (33).
VomKönige. Die Person des Königs ist unverletzlich (43).
Die Minister des Königs sind verantwortlich (44). Dem Könige
allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt und entläßt
die Minister. Er befiehlt die Verkündigung der Gesetze und er¬
läßt die zu deren Ausführung nötigen Verordnungen (45). Der
König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen (51). Die
Krone ist erblich in dem Mannesstamme des Königlichen Hauses
nach dem Rechte der Erstgeburt (53). Der König wird mit Voll¬
endung des , achtzehnten Lebensjahres volljährig. Er leistet in
Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelöbnis, die
Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und
in Übereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu re¬
gieren (54).
Von den Kammern. Die gesetzgebende Gewalt wird ge¬
meinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern aus¬
geübt.*) Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern
ist zu jedem Gesetze erforderlich (62). Die erste Kammer wird
durch Königliche Anordnung gebildet (65). Die zweite Kammer
besteht aus 433 Mitgliedern (69). Jeder Preuße, welcher das
25. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigter Urwähler (70).
Auf jede Vollzahl von 250 Seelen der Bevölkerung ist ein Wahl¬
mann zu wählen. Die Urwähler werden nach Maßgabe der von
ihnen zu entrichtenden direkten Steuern in drei Abteilungen ge¬
teilt. Jede Abteilung wählt besonders und zwar ein Dritteil der
zu wählenden Wahlmänner (71). Die Abgeordneten werden durch
*) Die erste Kammer wird das Herrenhaus, die zweite Kammer das Haus
der Abgeordneten genannt. Beide Kammern heißen die beiden Häuser des Landtages.