Full text: Rechts- und Staatslehre für deutsche Schulen (Teil 1)

VIII. Was verdanken wir dem Staate? 
1. Wie ist der preußische Staat eingerichtet? 
Die preußische Staatsangehörigkeit wird erworben durch Ab¬ 
stammung, durch Verheiratung (einer Nichtpreußin mit einem Preußen) oder 
durch Verleihung (Aufnahme). Sie geht verloren durch Verheiratung einer 
Preußin mit einem Nichtpreußen, durch Aberkennung oder durch beantragte 
Entlassung (die nur solchen versagt wird, welche ihrer Wehrpflicht noch nicht 
genügt haben). 
A. Die gesetzgebende Gewalt im Staate wird gemeinschaftlich 
durch den König und den Landtag ausgeübt (Preußische Verfassung 1850, 
im folgenden mit PV bezeichnet, 62). 
a. Die Würde des Königs ist erblich im Königlichen Hause Hohen- 
zolleru, und zwar im Maunesstamme nach dem Rechte der Erstgeburt. Der 
König wird mit 18 Jahren volljährig. Wenn der König noch minderjährig 
oder sonst dauernd verhindert ist selbst zu regieren, so übernimmt der nächste 
volljährige männliche Verwandte die Regentschaft (PV 53—59). 
b. Der Landtag besteht ans zwei Versammlungen, welche getrennt 
beraten und beschließen; sie heißen das Herrenhaus und das Haus der Ab¬ 
geordneten (Gesetz von 1855). 
a. Das Herrenhaus ist zusammengesetzt aus Mitgliedern, welche der 
König mit erblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit beruft (Gesetz von 1853). 
ß. Das Haus der Abgeordneten besteht aus 433 Mitgliedern, welche 
auf 5 Jahre gewählt werden, und zwar durch Wahlmänner, welche von den 
Urwählern gewählt sind. Urwähler ist jeder selbständige Preuße, welcher 
mehr als 24 Jahre alt ist, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und keine 
Armenunterstützuug aus öffentlichen Mitteln erhält; und zwar in der Ge¬ 
meinde, in welcher er seit 6 Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. 
Für Militärpersonen ruht das Wahlrecht (Wahlgesetz von 1849; Gesetze von 
1851, 1867, 1876 und 1888). 
Für diese Wahlen ist der ganze Staat in Wahlkreise (Landtagswahl¬ 
kreise) geteilt, deren jeder 1 — 2 Abgeordnete zu wählen hat. Jeder Wahl-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.