VIII. Was verdanken wir dem Staate?
1. Wie ist der preußische Staat eingerichtet?
Die preußische Staatsangehörigkeit wird erworben durch Ab¬
stammung, durch Verheiratung (einer Nichtpreußin mit einem Preußen) oder
durch Verleihung (Aufnahme). Sie geht verloren durch Verheiratung einer
Preußin mit einem Nichtpreußen, durch Aberkennung oder durch beantragte
Entlassung (die nur solchen versagt wird, welche ihrer Wehrpflicht noch nicht
genügt haben).
A. Die gesetzgebende Gewalt im Staate wird gemeinschaftlich
durch den König und den Landtag ausgeübt (Preußische Verfassung 1850,
im folgenden mit PV bezeichnet, 62).
a. Die Würde des Königs ist erblich im Königlichen Hause Hohen-
zolleru, und zwar im Maunesstamme nach dem Rechte der Erstgeburt. Der
König wird mit 18 Jahren volljährig. Wenn der König noch minderjährig
oder sonst dauernd verhindert ist selbst zu regieren, so übernimmt der nächste
volljährige männliche Verwandte die Regentschaft (PV 53—59).
b. Der Landtag besteht ans zwei Versammlungen, welche getrennt
beraten und beschließen; sie heißen das Herrenhaus und das Haus der Ab¬
geordneten (Gesetz von 1855).
a. Das Herrenhaus ist zusammengesetzt aus Mitgliedern, welche der
König mit erblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit beruft (Gesetz von 1853).
ß. Das Haus der Abgeordneten besteht aus 433 Mitgliedern, welche
auf 5 Jahre gewählt werden, und zwar durch Wahlmänner, welche von den
Urwählern gewählt sind. Urwähler ist jeder selbständige Preuße, welcher
mehr als 24 Jahre alt ist, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und keine
Armenunterstützuug aus öffentlichen Mitteln erhält; und zwar in der Ge¬
meinde, in welcher er seit 6 Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Für Militärpersonen ruht das Wahlrecht (Wahlgesetz von 1849; Gesetze von
1851, 1867, 1876 und 1888).
Für diese Wahlen ist der ganze Staat in Wahlkreise (Landtagswahl¬
kreise) geteilt, deren jeder 1 — 2 Abgeordnete zu wählen hat. Jeder Wahl-