Full text: Lehrbuch der römischen Alterthümer

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wobey jeder drey Täfelchen erhielt, von denen er, wie schon 
im 1V. Abschnitte beschrieben worden, eines abzab (§. 124.) 
Wenn das Volk in den Comitien turch. irgend einen 
unerwarteten Zufall an der Abstunmung verhindert wurde, 
so wat ver Angeklagte frey , und die Anklage durfte micht 
w.everhohlt werden. Diey war der Fall : 1) wenn die Au- 
spicien ungünsîig waren, 2) wenn jemand von der ‘hinfal- 
[enden Krankheit Cepilepsia) befallen wurde, welche daher 
morbus comitialis hieß , 3) wenn die Fahne vom Jamculum 
weggenommen wurbe. (§. 123.) 
Wenn der Angeklagte am Gerichtstage in der Vers 
sammlung nicht erschien , so wurde er verbannt (exilium ei 
sciscebatur). 
n m er k. Beyspiele solcher außerordentlichen Criminal- 
Gerichte waren, unter den Königen: das Volksgericht ge- 
gen P. Horatius wegen Schwestermordes ; in den Zeiten der 
Republik gegen Coriolan, T. Manlius , P. und L. Scipis» 
Milo, Catilina, Cicero , u. a. m. 
B. Judicia publica ordinaria. 
§. 166. 
Da sich in der Folge, mit zunehmender Bevölkerung, die 
Criminal-Fälle vermehrten, und es zu unbequem und zu um- 
ständlich war , daß sich das Volk bey jedem neuen Falle ver- 
sammelte, so wurden anfänglich, für jeden besondern Fall, 
außerordentliche Commisssär e zur Untersuchung des 
Verbrechens bev ollmächtiget, welche In zuisitores und nach ihrer 
Anzahl Duumriri , Treviri ete. hießen. In der Folge aber 
wurde das Cruminal: Verfahren gegen gewisse Verbrechen, wel- 
che häufiger als andere vorfielen, für beständig den P c a t o- 
r en übertragen. Die von denselben gehaltenen Criminal- 
Gerichte hießen judicia publica ordinaria oder quaestiones 
perpetuae. Dahn gehörten folgende Criminal - Faile : 
1. de repetundis, wegen Erpressungen. 
a. de anibitu, wegen Bestechung.
	        
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