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wobey jeder drey Täfelchen erhielt, von denen er, wie schon
im 1V. Abschnitte beschrieben worden, eines abzab (§. 124.)
Wenn das Volk in den Comitien turch. irgend einen
unerwarteten Zufall an der Abstunmung verhindert wurde,
so wat ver Angeklagte frey , und die Anklage durfte micht
w.everhohlt werden. Diey war der Fall : 1) wenn die Au-
spicien ungünsîig waren, 2) wenn jemand von der ‘hinfal-
[enden Krankheit Cepilepsia) befallen wurde, welche daher
morbus comitialis hieß , 3) wenn die Fahne vom Jamculum
weggenommen wurbe. (§. 123.)
Wenn der Angeklagte am Gerichtstage in der Vers
sammlung nicht erschien , so wurde er verbannt (exilium ei
sciscebatur).
n m er k. Beyspiele solcher außerordentlichen Criminal-
Gerichte waren, unter den Königen: das Volksgericht ge-
gen P. Horatius wegen Schwestermordes ; in den Zeiten der
Republik gegen Coriolan, T. Manlius , P. und L. Scipis»
Milo, Catilina, Cicero , u. a. m.
B. Judicia publica ordinaria.
§. 166.
Da sich in der Folge, mit zunehmender Bevölkerung, die
Criminal-Fälle vermehrten, und es zu unbequem und zu um-
ständlich war , daß sich das Volk bey jedem neuen Falle ver-
sammelte, so wurden anfänglich, für jeden besondern Fall,
außerordentliche Commisssär e zur Untersuchung des
Verbrechens bev ollmächtiget, welche In zuisitores und nach ihrer
Anzahl Duumriri , Treviri ete. hießen. In der Folge aber
wurde das Cruminal: Verfahren gegen gewisse Verbrechen, wel-
che häufiger als andere vorfielen, für beständig den P c a t o-
r en übertragen. Die von denselben gehaltenen Criminal-
Gerichte hießen judicia publica ordinaria oder quaestiones
perpetuae. Dahn gehörten folgende Criminal - Faile :
1. de repetundis, wegen Erpressungen.
a. de anibitu, wegen Bestechung.