Die Versassung Osterreichs.
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Das Kriegsministerium (bis 1911, Reichskriegsministerium“
betitelt) besorgt die Verwaltungsangelegenheiten des Heeres und der
Kriegsmarine, soweit sie nicht den beiderseitigen Landesverteidi-
gungsministerien unterstehen, denen die Landwehr und der Land-
sturm anvertraut sind.
Das gemeinsame Finanæministerium stellt das Gelderfordernis
für die gemeinsamen Angelegenheiten auf (das gemeinsame Budget)
und hebt nach dem gesetzlichen Beitragsverhàltnis die Beitràge von
den beiden Staaten ein. Aus Zweckmaßigkeitsgründen ist diesem
Ministerium auch die Verwaltung Bosniens und der Herzegowina
übertragen worden.
Als Kontrollorgan in gemeinsamen Finanzangelegenheiten fun—
giert der den Ministerien gleichgestellte gemeinsame Oberste Recir
nungshof, welcher die Gebarung der gemeinsamen Amter prüft und
die Schlußabrechnung zusammenstellt.
Alle gemeinsamen Behörden führen den Titel „kaiserlich und
kõniglich“ (k.u. k.), die bloß õsterreichischen den Titel „kaiserlich-
königlich“ (k. k.) und die bloß ungarischen den Jitel „königlich
ungarisch (k. ung.), daher 2. B. k. u. k. Konsulat, k. u. k. Korps-
kommando, dagegen k. k. Handelsministerium, k. ung. Ackerbau-
ministerium. k. k. Landwehr. k. ung. Landwehr.
ZTZwoiter Apschnitt.
Die verfassung osterreichs.
Der Reichsrat. Die gesetzgebende Gewalt teilt der Kaiser mit
der Volksvertretung (konstitutionell oder versassungsmabig regierter
Staat). Die Volksvertretung in Osterreich gliedert sich in den Reichs-
rat, welcher allen österreichischen Landern gemeinsam ist (vgl. den
Ausdruck: „die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Lànder“),
und die für die einzelnen Lander eingesetzten Landtage. Auf das
Verhàltnis von Reich und Ländern bezieht sich der Gegensatz zwi-
Schen Föderalismus und Zentralismus. Föderalisstisch sind die Be—
strebungen, welche die einstige staatsrechtliche Selbsständigkeit der
Lànder durch Erweiterung des Wirkungskreises der Landesvertre
tungen erneuern wollen, zentralistisch dagegen jene, welche die zur
Zeit des Absolutismus hergestellte Einheit in der Gesetzgebung und
Verwaltung des Reiches erhalten wollen.