oder Bildungsgrad, das passive jeder Wähler, der das 24, Lebensjahr
vollendet hat und der ungarischen Sprache mächtig ist.
Die Grundrechte der ungarischen Staatsbürger sind im allgemeinen
denen der österreichischen gleich.
A. Die bosnisch-herzegowinische Landesverfassung.
Durch ein im Jahre 1910 erlassenes Gesetz erhielten die 1908 annektierten Länder
folgende Verfassung:
Der Landtag von Bosnien und der Herzegowina, zu dem die ersten Wahlen im
Mai 1910 stattfanden, zählt 92 Mitglieder, wovon 20 auf Virilstimmen, 72 auf gewählte
Abgeordnete entfallen. Das Wahlrecht ist ein allgemeines und. direktes, jedoch kein gleiches.
Die Wähler werden nach Konfessionen getrennt und wählen innerhalb derselben nach den
Kurien der Höchstbesteuerten, der Städte und der Landgemeinden. Die Virilisten setzen sich
aus den höchsten geistlichen Würdenträgern jeder der drei Konfessionen, dem. Präsidenten des
hüchsten Gerichtshofes, den Präsidenten der neu geschaffenen Advokaten- und Handelskammern,
iem Präsidenten der moslimischen Vakuf(=- Güter der toten Hand)verwaltung und. dem Haupte
der griechisch-orthodoxen Kultusautonomie zusammen. Der Vorsitzende des Landtages wird
vom Kaiser ernannt.
Dem Landtage steht keine Kompetenz in den beiden Reichshälften gemeinsamen
Angelegenheiten zu, wie Heer, äußere Politik, Zölle, Monopole, Valuta, als auch beim
Eisenbahnbau und überhaupt bei solchen Angelegenheiten, die nur auf Grund von gleich-
lautenden österreichischen und ungarischen Gesetzen durchgeführt werden können. Hingegen
besitzt der Landta® die Legislative in allen das Land berührenden Angelegenheiten der Ver-
waltung und Rechtspflere.
B. Die Verwaltung der österreichisch-ungarischen Monarchie.
IL Die Reichsverwaltung.
Die Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten „besorgen drei
Reichsministerien, Ihre Minister sind berechtigt, an den Beratungen
der Delegationen teilzunehmen, und können von diesen zur Verantwortung
gezogen oder angeklagt werden. Über die Anklage entscheidet ein zur
Hälfte von jeder der beiden Delegationen gewählter Gerichtshof.
1. Das k.u.k. Ministerium des kaiserlichen Hauses und des
Außern; ihm obliegt die Mitwirkung bei Familienereignissen im kaiserlichen
Hause, die Leitung der äußeren Politik, der Verkehr mit den anderen Staaten
und die Wahrung der Interessen der Monarchie gegenüber dem Auslande. Ihm
unterstehen. die m “Kusland errichteten Gesandtschafien (Botschafter, Ge-
sandte, Ministerresidenten), denen der dinlamatische Verkehr mit der Re-
gierung der fremden Macht und der Schutz der eigenen Staatsangehörigen im
Auslande obliegt, und _die * schutz der kommerziellen
Interessen der Monarchie und ihrer Untertanen im Ausland besorgen.
JE nach- der Bedeutung des Handelsplatzes gibt es " Generalkonsuln, Konsuln,
Vizekonsuln (als Staatsbeamte) oder auch nur Konsularagenten oder Honorarkonsuln, die
der Kaufmännschaft des betreffenden Ortes entnommen werden. Die Konsuln müssen über
Ale kommerziellen Zustände ihres Aufenthaltsortes an ihre Remierung Bericht erstatten und
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