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Die MitgliederdesBundes waren Oesterreich und Preussen,
je mit ihren vormals zum Deutschen Reich gehörigen Besitzungen (also blieben
von Preussen die Provinzen Preussen und Posen, sowie Neuenburg ausserhalb
des Bundes), die vier weiteren Königreiche Bayern, Sachsen, Hannover,
Württemberg, das Kurfürstentum Hessen -Kassel, die (sieben)
Grossherzogtümer Baden, Hessen -Darmstadt, Sachsen-Weimar,
Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz, Oldenburg und Luxem¬
burg, die (zehn) Herzogtümer Holstein mit Lauenburg, Braunschweig,
Nassau, Sachsen-Gotha und -Koburg (1826 nach Aussterben der Gothaischen
Linie durch Personalunion vereinigt), Sachsen-Meiningen, Sachsen-Hildburg-
liausen (seit 1826 Sachsen-Altenburg), Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen und -Bern¬
burg (1847 und 1863 nach Aussterben der beiden Linien mit Anhalt-Dessau
vereinigt), die (zehn) Fürstentümer Schwarzburg-Sondershausen und -Rudol¬
stadt, Reuss ältere und jüngere Linie, Lippe(-Detmold), Schaumburg(-Lippe),
Hohenzollern-Sigmaringen und -Hechingen (1849 durch freiwilligen Verzicht
mit Preussen vereinigt), Waldeck und Liechtenstein, die (vier) freien
Städte Frankfurt a./M., Lübeck, Hamburg und Bremen, endlich
(seit 1817) die Landgrafschaft Hessen-Homburg (1866 durch Aussterben
der Linie mit Hessen-Darmstadt vereinigt). Im engeren Rat hatten Oesterreich,
die fünf Königreiche, Baden, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Holstein und
Luxemburg je eine von den im ganzen 17, im Plenum Oesterreich und die
Königreiche je vier, Baden, die beiden Hessen, Holstein und Luxemburg je
drei, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin und Nassau je zwei, die andern
Staaten j e eine von den im ganzen 69 Stimmen. Drei auswärtigeKönige,
von England, Dänemark und Holland, hatten für Hannover, Holstein mit
Lauenburg und Luxemburg Sitz und Stimme im Bundestag.
Die Kriegsverfassung des Bundes wurde 1821 und 22 fest¬
gesetzt. Das Bundesheer, das als solches aber erst nach dem Beschluss der
Mobilmachung sich bildete, bestand aus sieben, je drei von Oesterreich und von
Preussen und einem von Bayern gestellten, ungemischten Armeekorps und drei
gemischten Armeekorps nebst einer Reserve-Infanteriedivision. Der Bundestag
ernannte, wenn mobil gemacht wurde, den Oberfeldherrn und den General¬
lieutenant des Bundes. Für Friedenszeit war den Bundesstaaten eine gewisse
Präsenzstärke vorgeschrieben. Mit Ausnahme Preussens beruhte die Heeres¬
verfassung der Bundesstaaten auf dem Aushebungssystem mit Zulassung der
Stellvertretung. Die Bundesfestungen Mainz, Luxemburg, Landau, seit 1841
Ulm, seit 1843 Rastatt unterstandeil in militärischen Angelegenheiten aus¬
schliesslich der Bundesversammlung. Gegen Bundesregierungen, die ihre Bundes¬
pflichten nicht erfüllten, Bundesbeschlüssen oder Austragurteilen bezw. Schieds¬
sprüchen, die unter der Autorität oder Gewähr des Bundes ergangen waren,
nicht Folge leisteten, stand der Bundesversammlung als Zwangsmittel die
Bundesexeicution zur Verfügung. Streitigkeiten zwischen den Landesherren
und ihren Ständen waren ausdrücklich von der Zuständigkeit des Bundes
ausgeschlossen.
§ 116. Die hundert Tage; zweiter Pariser Friede und heilige
Allianz.
Die hundert Tage und die bourbonische Restauration.
Napoleon hatte aus den Nachrichten, die von Frankreich kamen,
ersehen, dass den Bourbonen, die „nichts gelernt und nichts
vergessen hatten“, die Mehrheit der Franzosen mit Misstrauen