Full text: Geschichte des Altertums für Obersekunda (Teil 3)

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Römische Geschichte. 
Verständnis mit seiner Gemahlin Tullia ermordete. Er wird geschildert 
als ein Gewaltherrscher, der, wie die Tyrannen Griechenlands, eine Leib- 
wache hielt, den Adel bedrückte, die Verfassung aufhob, große Bauten auf- 
führte. Zugleich aber fällt unter ihn jedenfalls eine Ausdehnung der 
römischen Macht über Latium. Ein Beweis dafür ist der kurz nach jener 
Zeit zwischen Rom und Karthago abgeschlossene Handelsver- 
trag, in dem die Küstenstädte bis Terracina als Rom untertänig be- 
zeichnet werden; ein Beweis zugleich dafür, daß römische Kaufleute damals 
bereits bis nach Libyen Handel trieben. 
, des Eine Erhebung des Adels hat dann das Königtum und zugleich die 
im8, etruskische Fremdherrschaft gestürzt; als Führer wird von der Sage 
L. Junius Brutus genannt. Den Anlaß soll ein von Sextus, dem 
Sohn des Königs, an Lucretia verübter Frevel gegeben haben; als 
510. Jahr gilt der Überlieferung 510. 
II. Geschichte der römischen Republik 510 — 30. 
(Erste Periode der Republik: der Ausgleich der Stande und die 
Einigung Italiens unter römischer Herrschaft 510—266. 
Die neue Verfassung. 
§ 82. Die neue Verfassung. Die Vertreibung der Könige hatte im 
Inneren eine Neuordnung der Verfassung und die Begründung der A d els- 
herrschaftzur Folge; nach außen folgte ihr zunächst ein Nieder- 
gang der Macht Roms, das seine Macht über Latium verlor, ja 
schwere Kämpfe um seine Existenz zu führen hatte. 
Die neue Verfassung war darauf berechnet, die Vereinigung der Ge- 
walt in einer Person zu verhindern, die Beamtenmacht zu schwächen und 
dem Senat den bestimmenden Einluß zu sichern. Daher wurde die oberste 
Konsul». Gewalt unter zwei Konsuln geteilt. Auch der König war gewählt 
worden, aber er gebot allein und auf Lebenszeit (potestas perpetua), 
jetzt trat an Stelle dieses Prinzips das der Annuität und Kollegialität, d. h. 
der Jahresämter, die von Kollegen kontrolliert wurden. Denn jedem der 
Konsuln stand das ins intercedendi zu, d. h. das Recht, Amtshandlungen 
des anderen durch seinen Einspruch zu verhindern; ihre Amtsdauer war 
einjährig, und nach Niederlegung des Amts konnten sie zur Rechenschaft 
gezogen werden. Sie besaßen von den bisher dem König zustehenden
	        
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