Die deutsche Retchsverfassung.
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II. Die Zeit des inneren Ausbaus des deutschen Reichs.
Die deutsche Reichsverfaffung.
§ 267. Die Reichsverfassung, welche von dem ersten deutschen Reichs-
tag angenommen wurde, beruht auf der Verfassung des norddeutschen Bundes.
Artikel 1 handelt von dem Bundesgebiet; dieses umfaßt außer den
Staaten des norddeutschen Bundes und den vier süddeutschen Staaten das
Reichsland Elsaß-Lothringen, das im Namen des Kaisers von einem Statt-
Halter regiert wird.
Art.2. Die Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor.
Art.4. Der Gesetzgebung des Reiches unterliegen u.a. die Zoll- und Gesetzgebung.
Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reiches zu verwendenden
Steuern, die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, der Schutz
des deutschen Handels im Auslande, das Post- und Telegraphenwesen, die
Gesetzgebung über das gesamte bürgerliche Recht, das Militärwesen und die
Kriegsmarine.
Art. 5. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat
und den Reichstag.
Art.6. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder Ter
des Bundes. Von den 58 Stimmen des Bundesrats führt Preußen 17,$imbCylüt-
Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklen-
burg-Schwerin und Braunschweig je 2, die übrigen Staaten je eine Stimme.
Art. 7. Der Bundesrat beschließt: 1. über die dem Reichstag zu
machenden Vorlagen; 2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze ersorder-
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen.
Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Der Kaiser.
Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser
hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu
erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit
fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Zur Erklärung des Krieges ist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich,
es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.
Art. 12. Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat und den Reichstag
zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Art. 15. Der Vorsitz im Bundesrat und die Leitung der Geschäfte steht
dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.
Art. 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen Der
mit geheimer Abstimmung hervor. — Die Gesamtzahl der Abgeordneten be-mma*-