Full text: Geschichte des Altertums (Teil 1)

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Das Altertum. Die Römer. 
Demütigung veranlaßte die latinischen Bundes st ädte, die Vorherrschaft 
desselben abzuwerfen. Auch in diesem Kampfe scheint die geschwächte Stadt 
unterlegen zu sein, obwohl in der Überlieferung die Schlacht am kleinen See 
Regillus unweit Tusculum (496?), in welcher sich die beiden feindlichen Heer- 
führet nach Heroenweise im Zweikampfe gemessen haben sollen, zu Gunsten 
der Römer endet. Die Sage läßt gerade in dieser Zeit der Bedrängnis erst 
einen Diktator, einen Heermeister (magister populi) mit unbeschränktem 
Oberbefehl auf 6 Monate, aufstellen und nennt als ersten den I. Larcius 
Flavus. Als die Etrusker dem Syrakusaner Hieron bei Cumä (474) 
erlegen waren, hob sich wieder Roms Macht. Aber es ist zunächst nicht 
mehr Vorort des latinischen Städtebundes, sondern steht auf dem Boden der 
Gleichberechtigung, wie sie sich in conubium, Festgemeinschaft, Erwerbs- und 
Handelsfreiheit kundgiebt, mit den Bundesgenossen zu gegenseitigem Schutz und 
Trutz zusammen. In den zahlreichen Fehden mit den übrigen kleinern Nach- 
barn, den Äquern, Volskern u. a., handelte es sich mehr um Raub und 
Verwüstung als um Obmacht; aber allmählich gewann Rom doch im Bunde 
mit den Latinern und den Hernikern die Herrschaft über diese. 
Die in die erste Zeit verlegte Einwanderung eines vornehmen und stolzen 
Sabiners Atta Clausus (Appius Claudius) mit 5000 Klienten nach 
Rom ist nur Familiensage vom Stammvater des Claudiergeschlechtes, das mit 
Britannicus, dem Sohne des Cäsar Claudius, endete. Das Patriciergeschlecht 
saß schon in der Königszeit in Rom. Unbeugsamkeit und Stolz scheinen bei 
demselben Erbfehler gewesen zu sein. 
Die Beseitigung der Königswürde hatte offenbar einen Rückgang der 
äußern Macht des Staates und innere Unruhen zur Folge, deren Endergebnis 
der Ersatz des Alleinherrschers durch zwei Herrscher war. Die priesterlichen 
Obliegenheiten des Königs gingen auf den genannten rex sacrorum über, der 
unter der Aufsicht des Pontifex stand. Die übrigen Königsrechte militärischer 
und richterlicher Gewalt übten die zwei praetores (Herzöge), Feldherren, 
später (seit 450) consules (d. i. Amtsgenossen) genannt, jeder für sich unein- 
geschränkt; und doch war ihre Macht wesentlich beschränkt: 1. durch die Kol- 
legialität, da der Amtsgenosse gegen die Amtshandlungen des andern sein 
Veto einlegen konnte; 2. durch die Annuität, die einjährige Dauer des Amtes; 
3. durch die Verantwortlichkeit gegenüber dem souveränen patricischen 
Volke, das seine obersten Beamten durch Wahl mit ihrer Macht betraut, 
aber auch nach Ablauf des Amtsjahres Rechenschaft fordern kann. Von den 
Abzeichen königlicher Gewalt blieben den Konsuln die purpurverbrämte Toga 
(praetexta) und ein mit Elfenbein verzierter Klappstuhl (sella curulis). 
Zwölf Viktoren (Vorlader), welche die Rutenbündel (fasces) mit einem Beile 
(securis) trugen, gingen jedem Konsul voran; in der Stadt, wo die mili-
	        
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