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Gesetzgebung des Lykurgus (um 880).
Lykurgus, ein Mann aus königlichem Geschlecht (Oheim
und Vormund des Königs Chariläns), hatte im Auslande, namentlich
in Kreta (und Ägypten), die Staatseinrichtungen anderer Völker
kennen gelernt und gab, von seinen Reisen heimgekehrt, mit Ge¬
nehmigung des delphischen Orakels, seinem Vaterlande Gesetze.
Dieselben waren nicht alle neu, sondern zum Teil nur Befestigung
alter Einrichtungen.
Das Land wurde in 39,000 unveräußerliche Lose geteilt,
von denen
a. die Spartiaten d. h. die herrschenden Dorier 9000 größere,
b. die Periöken (auch Lacedämouier im engeren Sinn)
d. h. die unterworfenen Achäer (welche keinen Anteil an
der Regierung hatten) 30,000 kleinere gegen Zinsabgaben
erhielten, während./~ß-•
c. die Heloten als Knechte des Staates den Spartiaten das
Land bauen mußten.
Die Staatsverfassung war aristokratisch; die Staats-,
gewellten waren:
a. die z wei Könige, ein Proklide (Enrypontide) und ein
Enrysthenide (Agiade), welche den Heeresbefehl hatten und
das höchste Priestertnm bekleideten; neben ihnen
d. die Gernsla, der Rat der 28 Alten (die wenigstens 60
Jahre zählten und aus Lebenszeit gewählt wurden);
c. die Volksversammlung, an der alle Spartiaten nach
zurückgelegtem 30ten Jahre teilnehmen durften;
d. die 5 Ephoren, welche die — später immer weiter ans-
gedehnte — Besngnis erhielten, als Vertreter des Volkes
die Handhabung der Gesetze zu beaufsichtigen und jedes
Überschreiten der Ordnung seitens der Beamten zu rügen.
In den Spartanern sollte vor allem Gemeinsinn und
kriegerische Tüchtigkeit geweckt werden; daher die Stadt ohne
Mauern, gemeinsame Mahlzeiten der Männer (Syssitien mit der
schwarzen Suppe), Beschäftigung: Jagd und Kriegsübung (Sparta
ein Kriegslager); keine Reisen ins Ausland und kein längerer
Aufenthalt Fremder in Sparta, kein Auswand in Kleidung und
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