Full text: Quellen-Lesebuch für den Unterricht in der vaterländischen Geschichte

- 450 — 
Hessen 3. Mecklenburg-Schwerin 2, Sachsen-Weimar 1. Mecklenburg-Strelitz 1 
Oldenburg 1, Braunschweig 2, Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Altenburg l' 
Sachsen-Koburg-Gotha 1, Anhalt 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg- 
Sondershansen 1, Waldeck 1, Reuß älterer Liuie 1, Reuß jüngerer Linie 1 
Schaumburg'Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1, zusammen 
58 Stimmen. 
Jedes Mitglied des Bundes kauu soviel Bevollmächtigte zum Bundesrate 
ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesamtheit der zuständigen 
Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. 
Art. 7. Der Bundesrat beschließt: 
1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben 
gefaßten Beschlüsse; 
2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen 
Verwaltungsvorschristen und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas 
anderes bestimmt ist; 
3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der 
vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu 
bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Beratung zu übergeben. 
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 
5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruierte 
Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme 
den Ausschlag. 
Art. 8. Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 1. für 
das Landheer und die Festungen; 2. für das Seewesen; 3. für Zoll- und (Steuer- 
wefen; 4. für Handel und Verkehr; 5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen: 
6. für Justizwesen; 7. für Rechnungswesen; 8. für die auswärtigen Angelegen¬ 
heiten; außer diesen Ausschüssen bestehen Ausschüsse: 9. für Elsaß-Lothriugen; 
10. für die Verfassung; 11. für die Geschäftsordnung und ein außerordentlicher 
Ausschuß für das Eisenbahu-Gütertariswesen. 
Art. 9. Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, im Reichstage 
zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die 
Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der 
Majorität des Bundesrates nicht adoptiert worden sind. Niemand kann gleich- 
zeitig Mitglied des Bundesrates und des Reichstages sein. 
IV. Präsidium. 
Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, 
welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich 
völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden 
zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, 
Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. 
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung 
des Bundesrates erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet 
oder dessen Küsten erfolgt 
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände 
beziehen, welche nach Art. 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist 
zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer Gültigkeit 
die Genehmigung des Reichstages erforderlich. 
Art. 12. Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat und den Reichstag zu 
berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. 
Art. 13. Die Berufung des Bundesrates und des Reichstages findet 
alljährlich statt, uud kann der Bundesrat zur Vorbereitung der Arbeiten ohne 
den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrat berufen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.