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Hessen 3. Mecklenburg-Schwerin 2, Sachsen-Weimar 1. Mecklenburg-Strelitz 1
Oldenburg 1, Braunschweig 2, Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Altenburg l'
Sachsen-Koburg-Gotha 1, Anhalt 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-
Sondershansen 1, Waldeck 1, Reuß älterer Liuie 1, Reuß jüngerer Linie 1
Schaumburg'Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1, zusammen
58 Stimmen.
Jedes Mitglied des Bundes kauu soviel Bevollmächtigte zum Bundesrate
ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesamtheit der zuständigen
Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.
Art. 7. Der Bundesrat beschließt:
1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben
gefaßten Beschlüsse;
2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschristen und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas
anderes bestimmt ist;
3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der
vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu
bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Beratung zu übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln
5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruierte
Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme
den Ausschlag.
Art. 8. Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 1. für
das Landheer und die Festungen; 2. für das Seewesen; 3. für Zoll- und (Steuer-
wefen; 4. für Handel und Verkehr; 5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen:
6. für Justizwesen; 7. für Rechnungswesen; 8. für die auswärtigen Angelegen¬
heiten; außer diesen Ausschüssen bestehen Ausschüsse: 9. für Elsaß-Lothriugen;
10. für die Verfassung; 11. für die Geschäftsordnung und ein außerordentlicher
Ausschuß für das Eisenbahu-Gütertariswesen.
Art. 9. Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, im Reichstage
zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die
Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der
Majorität des Bundesrates nicht adoptiert worden sind. Niemand kann gleich-
zeitig Mitglied des Bundesrates und des Reichstages sein.
IV. Präsidium.
Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu,
welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich
völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden
zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen,
Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung
des Bundesrates erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet
oder dessen Küsten erfolgt
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände
beziehen, welche nach Art. 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist
zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer Gültigkeit
die Genehmigung des Reichstages erforderlich.
Art. 12. Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat und den Reichstag zu
berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Art. 13. Die Berufung des Bundesrates und des Reichstages findet
alljährlich statt, uud kann der Bundesrat zur Vorbereitung der Arbeiten ohne
den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrat berufen werden.