B. Heerwesen:
Wehrpflicht: 1. Die Lehnsleute des Königs mit einer nach der Größe
ihres Lehens bestimmten Anzahl ihrer Dienstmannen.
2. Die freien Männer mit bestimmtem Grundbesitz.
Bei einem Kriegszug Sammelplatz und Termin der Stelluna bestimmt
(tote bei den Römern).
Die Krieger hatten selbst zu sorgen für
^ Reise, b. Bewaffnung, c. Lebensmittel auf bestimmte Zeit.
Deßhalb sehr druckende Kriegslast und allgemeiner Wunsch, sich der¬
selben zu entziehen. ^
C. Verwaltung:
5^heiligte ganz die Stammherzöge (Aquitanien, Bayern) und ließ
dem Bolke dte Selbstverwaltung nur in inneren Angelegenheiten.
Einteilung des ganzen Reiches in Gaue zur Erleichterung der Ver¬
waltung und Erhaltung von Ruhe und Ordnung.
(Vgl. 10 Kreise in Deutschland unter Maximilian und jetzige politische
Einteilung aller Kulturstaten.) r
Hauptbeamte:
1 Gaugrafen:
a. Gericht erster Instanz. Vorsitz in dem Gaugericht.
b. Aushebung des Heerbannes und Anführung desselben im Krieae
0. Erhebung der Zölle.
2. Sendgrafen: (für mehrere Gaue zusammen je zwei, ein weltlicher
und ein geistlicher)
a. Kontrolle der Gaugrafen und Entgegennahme der Beschwerden
gegen dieselben.
b. Gericht zweiter Instanz.
0' SorJ™9 beim König über die schwierigsten Rechtsfälle, die
Karl selbst entschied.
3. Markgrafen:
a. Verteidigung der Grenze.
b. Befugnisse der Gaugrafen in ihrer Mark.
Bm^ war naturgemäß selbständiger als die der übrigen
Daneben Hofbeamte, die den König in seiner bedeutenden Amts¬
tätigkeit unterstutzten (fast ausschließlich Geistliche).
1. Erzkapellan für die kirchlichen Sachen.
2. Erzkanzler — Vorsteher der königlichen Kanzlei.
Ihre Stellung war ähnlich den „Ministern" Friedrichs d. Gr., denn
Karl führte wie Friedrich ein rein persönliches Regiment.
Dahn, Lernbuch. II. ' ^