Full text: Handbuch der brandenburgisch-preußischen Geschichte (Bd. 2)

II 495 
a) Versichert werden: 
1. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und als 
Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn 
oder Gehalt beschäftigt werden; 2. Betriebsbeamte, Handlungsgehilfen, 
Handlungslehrlinge, Lehrer und Erzieher ohne Pensionsberechtigung, 
sämtlich, wenn sie jährlich nicht mehr als 2000 Ai Gehalt oder Lohn 
bekommen; 3. auch die Leute, die auf Fluß- oder Seeschiffen gegen 
Lohn oder Gehalt beschäftigt werden. 
Durch Beschluß des Bundesrates kann die V er sicher ungs- 
Pflicht ausgedehnt werden: a) auf Gewerbetreibende und sonstige 
Betriebsunternehmer, die nicht regelmäßig wenigstens einen Lohn- 
arbeitet beschäftigen; b) auf Hausgewerbetreibende. z. B. Weber. 
b) Der Versichernn gspslicht unterliegen nicht: 
1. Personen unter 16 Jahren. 2. Personen, die keinen baren 
Lohn, sondern nur freien Unterhalt — Wohnung, Kost, Kleidung 
beziehen. (Dagegen ist ein Arbeiter, der z. B. an Stelle des drei¬ 
tägigen Lohnes 1 Sack Kartoffeln und 25 kg Roggen erhält, oer¬ 
sicherungspflichtig.) 3. Personen, die erwerbsunfähig sind (Invaliden), 
d. h. nicht mehr im stände sind, den dritten Teil des ortsüblichen Tage¬ 
lohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen. 4. Beamte des Reiches 
und der Bundesstaaten. 5. Die mit Pensionsberechtigung ange¬ 
stellten Gemeindebeamten. 6. Soldaten, die dienstlich, d. H. für mili¬ 
tärische Zwecke als Arbeiter verwendet werden. Dagegen sind Soldaten, 
die einem Gutsbesitzer bei der Ernte behilflich sind, versicherungspflichtig. 
7. Personen, welche Invalidenrente beziehen. 8. Personen, die nur 
ganz vorübergehende Beschäftigung annehmen (z. B. Botenfrauen, Lohn¬ 
diener). 9. Personen, die berufsmäßig einzelne Dienstleistungen an ver¬ 
schiedenen Stellen übernehmen, wie Dienstmänner. 10. Apotheker-Ge- 
hilfen und -Lehrlinge. 11. Strafgefangene. 
c) Auf Antrag können von der Versicherungspflicht befreit 
werden: Personen, die vom Reiche, von einem Bundesstaate oder einer 
Gemeinde Pension mindestens in der Höhe der niedrigsten Invaliden¬ 
rente der 1. Lohnklasse (116,40 JH) oder eine Unsallrente von gleicher 
Höhe beziehen. 
d) Es gibt zwei Berufsarten, die nicht versichert werden müssen, 
denen es aber gestattet ist, sich selbst (freiwillig) zu versichern, 
wenn der zu Versichernde das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat: 
1. Betriebs Unternehmer, die nicht regelmäßig wenigstens 
zwei Lohnarbeiter beschäftigen, und 2. Hausgewerbetreibende, 
die im Aufträge und für Rechnung anderer Gewerbetreibender beschäftigt 
sind, wenn nicht durch Beschluß des Bundesrates die Versicherungs¬ 
pflicht auf sie erstreckt worden ist. 
Bis jetzt ist die Versicherungspflicht nur aus die Hausgewerbe¬ 
treibenden der Tabak- und Zigarrenfabrikation, sowie auf die der Textil- 
Jndnstrie (Weberei und Wirkerei)*) ausgedehnt worden. Diese sind 
*) Die Bestimmungen finden keine Anwendung: 1. auf Personen, die das 
Geschäft regelmäßig für eigeneRechnung betreiben und nur gelegentlich
	        
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