Full text: Bilder aus der Geschichte der Provinz Westfalen

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III. Westfalen unter sächsischen Herzögen. 
b. Stadtrecht. Als Rechtsgrundsatz galt: Stadtluft macht frei! 
Die Vorschriften für die Aufnahme neuer Bürger bestimmten, daß 
kein Unfreier gegen den Willen seines Herrn unter die Bürgerschaft 
aufgenommen werden dürfe. Wenn aber ein Unfreier „Jahr und 
Tag" in der Stadt gewohnt und sein Herr bis dahin keinen Wider¬ 
spruch erhoben hatte, dann wurde er frei. Außerdem enthielt 
das Stadtrecht noch Bestimmungen über die Gütergemeinschaft in 
der Ehe, über das Erbrecht, sowie Strafen für Vergehen aller Art. 
Die Hörigkeit, die Unsicherheit und die drückenden Lasten auf dem 
Lande veranlaßten viele, die Stadt mit ihrer Freiheit und Sicherheit 
aufzusuchen. Sie wurden bereitwillig aufgenommen und konnten in 
Marktplatz zu Münster. 
der Stadt Grundeigentum erwerben und das Bürgerrecht erlangen. 
Sie hatten dann das Recht, die gemeinsame Mark, den gemein¬ 
samen städtischen Besitz mitzubenutzen. Der Bürger trieb sein Vieh 
aus die Gemeindeweide und erhielt Holz aus den Gemeindewäldern. 
6. Stadtverwaltung. Die Bürger hatten das Recht, eine 
städtische Verwaltung, einen Magistrat aus 12 Männern zu wählen, 
die anfangs Schöffen, später Ratsmannen hießen. Sie hatten das 
Wohl der Stadt zu beraten und Recht zu sprechen. Dem Stadt¬ 
gericht mußten sich alle Bürger unterwerfen. Es war ursprünglich 
nur für Marktsachen zuständig, dehnte aber später seine Macht¬ 
befugnisse über das ganze Weichbild, d. h. die Stadt und ihr Gebiet 
aus. (Weichbild von wik — Stadt und bilida — Recht, Gerichts¬ 
barkeit, also Gebiet des Stadtrechtes.) Den' Vorsitz im Stadtgericht 
führte meist ein vom Landesherrn bestellter Richter, der Bogt. Bald 
aber wußten die Städte bei steigender Macht auch die hohe Gerichts-
	        
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