Full text: Preußisch-deutsche Geschichte vom Ende des Großen Krieges bis zum Beginne des Zwanzigsten Jahrhunderts (H. 3)

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Ebenso werden Muster und Modelle vor Nachahmung bewahrt. Endlich 
schützt der Staat auch die Geschäftsmarke. 
Für Prozesse von Kaufleuten und Industriellen untereinander und ber 
vielen Landgerichten Handelsgerichte angeordnet. Daneben bestehen die 
Handelskammern. Diese wachen über die Interessen der großen In¬ 
dustriellen und Gewerbetreibenden besonders dadurch, daß sie Wünsche den 
Orts- und Staatsbehörden mitteilen. Zum Zwecke der Schlichtung von 
Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind Gewerbe- 
gerichte eingesetzt. Endlich vertreten die Gewerbe- und die Handwerks¬ 
kammern die Interessen der kleinen Gewerbetreibenden in ähnlicher Weise 
wie die Handelskammern die der großen. Auch Landwirtschaftskammern 
sind eingerichtet. 
III. Das Arbeiterfchichgefeh. 
Durch das Arbeiterschutzgesetz sorgt jeder Staat besonders für Ge¬ 
sundheit und Leben der Arbeiter. Es bestimmt hauptsächlich folgendes: 
Die Arbeiter dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht zur Arbeit ver¬ 
pflichtet werden. Die Sonntagsruhe in den großen Gewerbeanlagen (Fabriken, 
Berg- und Hüttenwerken), Werkstätten, bei Bauten u. a. muß mindestens 
24 Stunden für einen und 36 Stunden für zwei aufeinanderfolgende Feier¬ 
tage betragen. Die Beschäftigung der Arbeiter, Lehrlinge und Gehilfen in 
Handelsgeschäften dauert an solchen Tagen nur 5 Stunden. An den Sonn¬ 
tagen vor Weihnachten kann von der Regierungsbehörde eine Ausnahme 
gestattet werden. 
Kinder unter 13 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden, 
solche über 13 Jahre nur dann, wenn sie nicht mehr in die Schule gehen. 
Die Beschäftigung vom 13. bis zum 14. Jahre darf höchstens 6, die vom 
14. bis 16. Jahre höchstens 10 Stunden täglich betragen. An Sonn- und 
Feiertagen und während der Nacht dürfen diese jungen Arbeiter nicht be¬ 
schäftigt werden. 
Die Arbeiterinnen dürfen ebenfalls nur ant Tage und Sonn - und 
Feiertags gar nicht arbeiten. Sie find täglich höchstens 11 Stunden zu 
beschäftigen. An den Abenden vor Sonn- und Feiertagen sind sie um 
51/2 Uhr abends zu entlassen, Arbeiterfrauen, wenn sie es wünschen, schon 
um 121/2 Uhr mittags. 
Die Arbeiter unter 21 Jahren erhalten ein Arbeitsbuch zur Kontrolle, 
in dem Ein- und Austritt und Beschäftigungsart eingetragen sind. 
Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Arbeitsräume gesund 
sind und alle notwendigen Einrichtungen darin so zu treffen, daß die Ge¬ 
sundheit der Arbeiter erhalten wird. Alle Gefahren, die durch Maschinen 
und andere Vorrichtungen entstehen können, sind möglichst zu verhüten. Auch 
ist für Aufrechterhaltung von Sitte und Anstand zu sorgen. 
Ein jeder Arbeiter erhält seinen Lohn zu einer bestimmten Zeit regel¬ 
mäßig und bar ausbezahlt. Alle Arbeiter sind dem Arbeitgeber im Dienste 
Gehorsam schuldig. Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt 14 Tage; der 
Bruch dieser Bestimmung wird bestraft. 
Der Staat läßt die Fabriken durch besondere Gewerbe- und Fabrik- 
inspektoren beaufsichtigen.
	        
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