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besetzen, ihm dagegen monatliche Hilfsgelder zahlen sollte. Jedoch sollte
dem Reiche hierdurch kein Nachteil entstehen, sondern alle Rechte vor¬
behalten werden. König Heinrich bemächtigte sich der drei (Städte, ver¬
einigte auch die drei gleichnamigen lothringischen Bistümer mit Frankreich,
suchte noch weitere Eroberungen zu machen und behandelte die neu er¬
worbenen Gebiete als eroberte, ohne sich um die Rechte des Reiches zu
kümmern. Dann rückte Moritz gegen den Kaiser, der damals tn Inns¬
bruck an der Gicht darniederlag. Der Kaiser flüchtete und ließ sich in
einer Sänfte über die Alpen nach Villach in Kärnthen tragen. Unter¬
wegs entließ er, um gegen Moritz einen Gegner aufzustellen, den früheren
sächsischen Kurfürsten aus der Haft.
3. Der Passauer Vertrag, 1552, und der Augsburger
Religionsfriede, 1 555. Jetzt erkannte der Kaiser, daß eine Wieder¬
vereinigung der Protestanten und Katholiken unmöglich sei. Daher be¬
stimmte er auf einem Fürstentage zu Passau (a. d. Donau), daß den
der Augsburger Konfession angehörigen Ständen freie Religionsübung
gewährt werdeu solle. Dann wandte er sich gegen Metz, um es dem
französischen König wieder zu entreißen. Aber er konnte die feste Stadt
nicht einnehmen. So verblieben die drei Städte sowohl wie die Bis¬
tümer bei Frankreich. Der Passauer Vertrag wurde von den Ständen
allgemein angenommen. Nur der Markgraf Albrecht von Brandenburg-
Kulmbach, welcher sich für feine Unterstützung des Moritz von Sachsen
die Säkularisierung einiger geistlicher Güter ausbedungen hatte, weigerte
sich, den Passauer Vertrag anzuerkennen, und setzte, durch französische
Hilfsgelder unterstützt, den Krieg gegen die Bistümer Bamberg, Würz-
burg und andere fort. Moritz von Sachsen, mit der Vollstreckung der
Reichsacht gegen ihn beauftragt, schlug ihn bei Sievershausen (unweit
Hannover), erhielt aber selbst eine Wunde, an der er in der Blüte der
Jahre starb, 1553. Endlich wurde zu Augsburg 1555 der Religions¬
friede unter folgenden Bedingungen geschlossen: 1. Es soll Friede sein
zwischen den Katholiken und den Bekennern der Augsburger Konfession.
Andere Bekenntnisse werden von dem Religionsfrieden ausgeschlossen.
2. Dieser Friede war aber dadurch beschränkt, daß die Landesherren die
Befugnis erhielten, ihre Unterthanen zu der Religion zu zwingen, die
sie selbst bekannten. Ius reformandi: Cuius regio, eius religio. So
gewährte also der Religionsfriede nur den Ständen, nicht den Unter¬
thanen Religionsfreiheit. 3. Die von den Protestanten vor dem Passauer
Vertrage 1552 eingezogenen Kirchengüter sollten ihnen verbleiben, die