Full text: Das Altertum (Teil 1)

31. Kapitel. Einteilung und Verfassung des Volkes in der Königszeit. H7 
Amtszweige hat er als Grehilfen die verschiedenen Priester (S. 108); 
im zweiten die quaestöres paricidii, die „Aufspürer des Mordes“, 
und die „Zweimänner für Hochverratsklagen“ (duümviri perduelliönis, 
Liv. I 26); im dritten den tribünus celerum, den Reiteroberst, zur 
Seite, welcher auch den König in der Leitung des Senats und 
der Volksversammlung vertritt. Als Amtsdiener hat der König 
die 12 Liktoren, welche ihm die Ruten (fasces) und Beile, als 
Zeichen seiner Gewalt über Leben und Tod, vortragen: der 
König selbst erscheint in gesticktem Purpurmantel, in rotleder¬ 
nen Schuhen, mit dem goldenen Lorbeerkranz auf dem Haupte, 
das elfenbeinerne, in einem Adler auslaufende Scepter in der 
Hand; bei allen Amtshandlungen sitzt er auf elfenbeinernem 
Stuhl (sella curülis). 
ß. Als ratgebende Behörde steht neben dem König der 
Senat (sendtus, = Rat der Alten; vgl. die spartanische Gerusla), 
dessen Mitglieder Senatoren oder Väter (patres) heifsen. Letzterer 
Karne beweist, dafs die Senatoren „Väter“ im römischen Sinn 
sein mufsten, nämlich patres famllias, patricische Familienhäupter 
(S. 114). Ihre Zahl betrug 300, 100 aut jede Tribus; vielleicht 
waren sie ursprünglich Häupter der 300 g ent es; jedenfalls wurden 
sie später vom König nach seinem Belieben, aber auf Lebenszeit 
ernannt. Der Senat hatte drei Rechte: 1) als eine Art „Vormund 
des Volkes“ durfte er jeden Volksbeschlufs annehmen oder ver¬ 
werfen, indem er ihm die sog. „Genehmigung der Väter“ (patrum 
auctöritas) gewährte oder versagte. 2) Als Staatsrat des Königs 
wurde er von demselben bei allen wichtigen Anlässen befragt, 
vor allem bei Fragen der Religion und der auswärtigen Politik. 
3) Im Fall der Thron durch Tod erledigt war, wurden aus der 
Mitte des Senats „Zwischenkönige“ (interreges) ernannt, allemal 
einer für je fünf Tage, bis das Volk einen neuen König erwählt 
hatte. 
y. Der eigentliche Inhaber der höchsten Gewalt ist das 
\ olk, der Pöpulus, wie schon daraus sich ergibt, dafs ihm das 
Recht zusteht, sich und dem Staate durch die Königswahl einen 
Herrn zu setzen. Aufser der W ahl selbst überträgt es dann, 
wenn der Senat und die Götter zugestimmt haben (letztere durch 
die Auspicien), dem gewählten Oberhaupte ausdrücklich noch die 
oberste Befehlsgewalt durch das „Kuriengesetz über die Befehl¬ 
gewalt“ (1lex curiäta de imperio). Dieses Gesetz hat seinen Namen 
von der I orm der Abstimmung: das Volk stimmte nämlich nach
	        
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