31. Kapitel. Einteilung und Verfassung des Volkes in der Königszeit. H7
Amtszweige hat er als Grehilfen die verschiedenen Priester (S. 108);
im zweiten die quaestöres paricidii, die „Aufspürer des Mordes“,
und die „Zweimänner für Hochverratsklagen“ (duümviri perduelliönis,
Liv. I 26); im dritten den tribünus celerum, den Reiteroberst, zur
Seite, welcher auch den König in der Leitung des Senats und
der Volksversammlung vertritt. Als Amtsdiener hat der König
die 12 Liktoren, welche ihm die Ruten (fasces) und Beile, als
Zeichen seiner Gewalt über Leben und Tod, vortragen: der
König selbst erscheint in gesticktem Purpurmantel, in rotleder¬
nen Schuhen, mit dem goldenen Lorbeerkranz auf dem Haupte,
das elfenbeinerne, in einem Adler auslaufende Scepter in der
Hand; bei allen Amtshandlungen sitzt er auf elfenbeinernem
Stuhl (sella curülis).
ß. Als ratgebende Behörde steht neben dem König der
Senat (sendtus, = Rat der Alten; vgl. die spartanische Gerusla),
dessen Mitglieder Senatoren oder Väter (patres) heifsen. Letzterer
Karne beweist, dafs die Senatoren „Väter“ im römischen Sinn
sein mufsten, nämlich patres famllias, patricische Familienhäupter
(S. 114). Ihre Zahl betrug 300, 100 aut jede Tribus; vielleicht
waren sie ursprünglich Häupter der 300 g ent es; jedenfalls wurden
sie später vom König nach seinem Belieben, aber auf Lebenszeit
ernannt. Der Senat hatte drei Rechte: 1) als eine Art „Vormund
des Volkes“ durfte er jeden Volksbeschlufs annehmen oder ver¬
werfen, indem er ihm die sog. „Genehmigung der Väter“ (patrum
auctöritas) gewährte oder versagte. 2) Als Staatsrat des Königs
wurde er von demselben bei allen wichtigen Anlässen befragt,
vor allem bei Fragen der Religion und der auswärtigen Politik.
3) Im Fall der Thron durch Tod erledigt war, wurden aus der
Mitte des Senats „Zwischenkönige“ (interreges) ernannt, allemal
einer für je fünf Tage, bis das Volk einen neuen König erwählt
hatte.
y. Der eigentliche Inhaber der höchsten Gewalt ist das
\ olk, der Pöpulus, wie schon daraus sich ergibt, dafs ihm das
Recht zusteht, sich und dem Staate durch die Königswahl einen
Herrn zu setzen. Aufser der W ahl selbst überträgt es dann,
wenn der Senat und die Götter zugestimmt haben (letztere durch
die Auspicien), dem gewählten Oberhaupte ausdrücklich noch die
oberste Befehlsgewalt durch das „Kuriengesetz über die Befehl¬
gewalt“ (1lex curiäta de imperio). Dieses Gesetz hat seinen Namen
von der I orm der Abstimmung: das Volk stimmte nämlich nach