Full text: Reallexikon des classischen Alterthums für Gymnasien

Commodatum — Condictio. 
stimmten Orte seinen Aufenthalt nahm, mußte 
jedoch auch vou da wiederum uud zwar nach Bri- 
tauuieu entfliehen. 
Commodätum, Leihvertrag, wodurch ein Ge¬ 
genstand unter der Bedingung der unversehrten 
Zurückgabe einem Andern unentgeltlich zum Ge¬ 
brauche übergeben wurde. 
Cominödus, L. Aelius Aurelius, dem 
Marc Aurel zu Lanuvium von der Faustina ge¬ 
boren am 31. August 161 n. C., obwol Andere 
ihn zu einem Sohn der Faustina von einem Gla¬ 
diator machen. Lampr. Comm. 1. Schon im 
I. 166 empfing er den Titel Caesar, dann 172 
den Beinamen Germaniens, als er wahrscheinlich 
den Vater nach Germanien begleitete. Mit diesem 
zog er nach dem Orient gegen den Avidins Cas- 
sins im 175, 14 I. alt. Lampr. Comm. 2. 
Im I. 176 wurde er Imperator, im I. 178 
vermählte er sich mit der Crispina und folgte dem 
Vater gegen die ins Reich eingebrochenen Ger¬ 
manen und Sarmaten. Dio Cass. 71, 33. Ca¬ 
pitol. M. Ant. 27. Auf dem Feldzuge starb 
Mare Aurel plötzlich, ohne Schwierigkeit folgte 
ihm Commodns. Mit den Germanen schloß er 
ans Sehnsucht nach dem Leben in Rom einen 
schmählichen Frieden (Dio Cass. 72, 2. Lampr. 
Comm. 3.) und kehrte nach Rom zurück. Hier 
überließ er sich ganz seiner gemeinen Natur und 
seinem Hange zur Grausamkeit und unterlag bei 
der Furchtsamkeit und Unselbständigkeit seines 
Charakters vollständig dem Einfluß einer schlechten 
Umgebung und seinen Günstlingen. Zwar wurde 
sein Günstling Anteros ermordet, aber ein ande¬ 
rer, Perennis, nahm dessen Stelle ein und ty- 
ranuisirte den Kaiser und das Reich bis zu seinem 
Tode (186). Jedoch suchte er die Zucht im Heere 
zu bewahren und zeigte sich uneigennützig, indem 
er nicht nach Reichthümern trachtete. Sein Stnrz 
wurde durch seine Strenge hervorgerufen, da das 
Heer in Britannien durch Abgesandte seinen Tod 
veranlaßte. Ihm folgte Kleander als Minister 
(Dio Cass. 72, 9 f. Herod. 1, 8.). Er war 
ursprünglich Freigelassener. Der Kaiser gab sich 
mittlerweile seiner Leidenschast für Spiele hin, 
woraus er große Summen verwendete und in 
welchen er selbst als Gladiator auszutreten sich 
nicht scheute. Herod. 1, 15. Lampr. Comm. 8. 
Dadurch nnd durch die unmenschliche Preisgebnng 
des Kleander an das Volk brachte sich Commodns 
um den letzten Rest der Achtung bei den Römern 
(Lampr. Comm. 7.), und das Uebermaß seiner 
Grausamkeit führte am 31. Dee. 192, als er eben 
den Tod der defignirten Consuln beschlossen hatte, 
seine Ermordung herbei, nach welcher das Volk 
sogar gegen seinen Leichnam wüthen wollte. 
Lampr. Comm. 17. Dio Cass. 72, 22. Vgl. 
Zürcher, Commodns, in Büdingers Untersuchun¬ 
gen zur rörn. Kaisergeschichte (1868) I, S. 223 
—263. 
Compensatio, Tilgung einer Schuld durch eine 
gleichartige Gegenforderung, welche bei den Klagen 
bonae fidei von selbst eintrat, während sie bei 
actiones stricti iuris nur dann vorgenommen 
werden durfte, wenn sie in die Proceßformel auf¬ 
genommen war. 
Comperendinatio hieß die Festsetzung eines 
gerichtlichen Termins aus den dritten Tag (dies 
perendinus), welche soweit von den Parteien er- 
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beten als von dem Richtet angeordnet werden 
konnte. In dem Formularprocesse heißt com- 
per. der neue Termin, welcher angesetzt wurde, 
weuu die Sache in dem ersten Termine nicht zur 
Entscheidung gekommen war. Sie unterscheidet 
sich von der ampliatio dadurch, daß in der 
comper. eine Entscheidung folgen mußte. Auch 
in dem Crirninalproeesse konnte sie angewandt 
werden. 
Compitalia f. Lar es. 
Compromissum hieß der Vertrag der proces 
sirendcn Parteien, sich dem Urtheilssprnche des 
gemeinsam von ihnen zu wählenden Schiedsrich¬ 
ters (arbiter) zn unterwerfen, mit Stipnlirung 
einer Geldstrafe für deu Wortbrüchigen. Für das 
griechische Verfahren vgl. ’ETrizgoTrrj. 
Compsa, Kä/jiipcc, j. Conza, Stadt der Hir- 
piner in Sarnniuin an den Quellen des Anfidns. 
Liv. 23, 1. 24, 20. 44. 
Comum, Käfiov, j. Corno, Stadt im cisalpi- 
nifchen Gallien, an der Westfpitze des Lacus La- 
rius (Comersee), von den Römern, besonders von 
Cäsar, der 6000 Kolonisten in ihr ansiedelte, zu 
einer blühenden Colonie gemacht, welche zugleich 
als Vorposten gegen die Älpenvölker diente. Be¬ 
rühmt war die Stadt durch ihre Eisensabricate; 
der jüngere Plinius war hier geboren. Liv. 33, 
46. Plin. ep. 1, 13. 
Concäni, ein wilder cantabrischer Volksstamm 
im nördlichen Hispanien, mit der Stadt Coneana. 
Hör. od. 3, 4, 34. Mela 3, 1, 10. 
Conclia s. Trinkgefässe. 
Concilium, 1) jede Versammlung überhaupt, 
ohne technischen Sinn. — 2) Versammlungen des 
römischen Volks und zwar nur eines Theiles 
desselben, z. B. d>r Plebejer im Gegensatze zu 
comitia, s Comitia. — 3) Zusammenkunft der 
Völker und Städte, welche zu einem Bunde ver¬ 
einigt waren, auch der Provinzialstädte, etwa wie 
die neuere Landesgemeinde. Solche Bundesver¬ 
sammlungen hielten die Latiner, Etrusker, Sam¬ 
mler u. s. w., um die gemeinsamen Interessen zu 
berathen. 
Concordia, römische Personification der Ein¬ 
tracht, vornehmlich der Eintracht der Staats¬ 
bürger unter einander. Wenn Zwiespalt im 
Staate beigelegt wurde, baute man der Concor¬ 
dia einen Tempel. Den ersten Tempel gelobte 
ihr der Dictator Camillus im I. 367 v. C. 
während eines Streites der Patricier und Ple¬ 
bejer; nach Beilegung desselben wurde er in der 
Nähe des Forums erbaut. Flut. Catn. 42. Die 
Gründung anderer Coneordiatempel s. Liv. 9, 
46. 22, 33. Vlut. Graccli. 17. Livia weihete der 
C. einen Tempel als der Eintracht der Ehe. Ov. 
fast. 6, 631. Feste der Concordia am 16 Januar 
und 30. März. Das. 1, 639. 3, 881. Darge¬ 
stellt wurde sie als Matrone, im linken Arme das 
Füllhorn, in der rechten Hcint) einen Oelzweig 
oder eine Schale. 
Concublna ist eine mit einem unverheiratheten 
Manne zusammenlebende uuverheirathete Frau nie¬ 
drigen Standes. Ein solches Verhältniß war ein 
durchaus rechtliches, aber entbehrte aller rechtlichen 
Folgen, welche die Ehe hatte. Die Kinder galten 
als unehelich. 
Condictio, 1) gemeinsame Verabredung, sodann 
Ankündigung und Ladung; 2) jede persönliche Klage,
	        
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