lösungsbank beriet und billigte. Für diesen Plan erwärmte
sich besonders Prinz Johann, der spätere König. Der Land¬
tag von 1830/31 erklärte sich mit den Grundzügen für die
zu errichtende Landrentenbank und dem Gesetzentwurf über
Ablösungen und Gemeinheitsteilungen einverstanden, auch die
Stände der Oberlausitz schlossen sich der Erklärung an. Nach¬
dem der Geheime Rat die Redaktion des Gesetzes besorgt
hatte, wurde es am 17. März 1832 veröffentlicht.
Im Grunde genommen waren es zwei Gesetze, die nun
Rechtskraft erlangt hatten, das eine über Ablösungen und Ge¬
meinheitsteilungen, das andere über die Errichtung der Land¬
rentenbank. Wie die Einleitung dazu selbst sagt, beruhten
die neuen gesetzlichen Bestimmungen auf 2 Grundsätzen:
1. Erworbene Rechte dürfen nicht ohne Entschädigung
der Berechtigten wegfallen, so dringend wünschenswert auch
ihre Beseitigung ist.
2. Rücksichten der Billigkeit verlangen aber, daß den
Verpflichteten nicht unerschwingliche Entschädigungen ange¬
sonnen werden.
Das neue Gesetz war für die gesamte Landwirtschaft,von
außerordentlich wohltätigen Folgen begleitet. Die in der Ober¬
lausitz bestehende Erbuntertänigkeit x) wurde sofort aufgehoben,
und im ganzen Königreiche fiel die gesetzliche Vormiete (sieh
S. 30) ohne weiteres weg. Der Gesindezwangsdienst sollte in
spätestens 4 Jahren beseitigt sein. Alle Dienste und Fronen,
alle Naturalleistungen und Dienstbarkeiten aber sollten durch
Geldentschädigungen an die Berechtigten abgelöst werden
können.
Wollte sich der Bauer nun von allen seinen Verpflich¬
tungen gegen den Grundherrn befreien, so brauchte er Geld.
Es waren freilich die wenigsten in der glücklichen Lage, so
viel zu besitzen, wie nötig war. Da schlug sich die Landrenten¬
bank ins Mittel. Sie beschaffte die Kapitalien, die die Be-
rechtigten brauchten, um ohne Schaden aus der Grund¬
el Die Gutsherrschaft erhielt dafür eine jährliche Rente von 12 Groschen
von jedem Bauer, 8 Groschen von jedem Gärtner und 4 Groschen von jedem Häusler.
55