16
bj D i e Beamten des Königs.
Wenn die fränkischen Könige von der einen Pfalz zur andern zogen, fo be¬
dienten sie sich gewöhnlich eines Wagens, der von vier Ochsen gezogen wurde.
Dann trugen sie um das lang herabwallende Haar einen goldenen Reif, die Königs¬
binde, und iu der Hand einen langen, weißen Stab, die Königsgerte. Hinter dem
Herrscher ritt ode/fuhr das Gefolge, das unter dem Befehle eines besonderen
Beamten stand, der Hausmei er oder Majordomus genannt wurde.
Andere Beamte, die dem Könige persönliche Dienste zu leisten hatten, waren
der Mar sch all, der die Aufsicht über die Streitrosse und die Gespanne hatte,
der Kämmerer, dem der Schatz anvertraut war, und der die Zimmer des
Königs in Ordnung zu halten hatte, der Truchseß, dem die Zurichtung der
Tafel oblag, und der Mundschenk, der die Getränke besorgte und sie dem
Könige darreichte. Das königliche Siegel bewahrte der Kanzler; er hatte
zugleich auch die Erlasse und Urkunden des Königs abzufassen. In gerichtlichen
Dingen stand dem Könige der Pf alz graf zur Seite; er war eine Person, die
mit den geltenden Rechten und Gesetzen vertraut war. Aus den Beamten ent¬
wickelte sich im Laufe der Zeit ein neuer Adel, den man im Gegensatz zu dem
alten Volksadel Dienstadel genannt hat. Es zeigte sich also schon bei den Mero¬
wingern, daß die Umgebung des Königs über das Volk emporgehoben wurde.
e)Die Verwaltung des Staates.
Um den Staat besser verwalten zu können, hatten ihn die nterowingischen
Könige iu viele Gaue eingeteilt, an deren Spitze Grafen als Staatsbeamte
standen. Ein Gras war ein König im kleinen. Er mußte die Rechtspflege ausüben,
die Abgaben eintreiben und die Krieger feines Gaues im Kampfe anführen.
Zugleich hatte er die Polizei auszuüben und darauf zu achten, daß in seinem
Gebiete Straßen, Brücken und die Dämme an den Flüssen in Ordnung waren.
Mehrere Gaue bildeten öfters das Land eines früheren Volksstammes, dem
dann gewöhnlich ein Herzog vorstand, der die Grafen beaufsichtigte und
im Kriege der Oberbefehlshaber war. Solche Herzöge finden wir bei den Ale¬
mannen, Bayern und Thüringern; sie gewannen später eine große Selbständigkeir.
ä) Das Gerichtswesen.
Bei den alten Germanen geschah die Ausübung der Rechtspflege nur durch
die Volksversammlung oder durch das Volksgericht; int fränkischen Staate hat
zu dem Volksgerichte noch das Hof g er ich t. Das Volksgericht fand inner¬
halb der Gaue zu ganz bestimmten Zeiten aus der Gerichts- oder Malstätte
unter freiem Himmel statt. Solche Gerichtssitzungen brauchten nicht erst an¬
geordnet zu werden, sie hießen darum ungebotene oder echte Dinge.
Zu besonderen Gelegenheiten wurde auch die Gerichtssitzung angeordnet,
sie führte dann den Namen gebotenes Ding. Jeder freie Mann mußte
auf der Malstätte erscheinen. Den Vorsitz führte der königliche Beamte,
der Graf; unter feiner Leitung hatten sieben Gemeindemitglieder den Urteüv-
spruch zn finden, weshalb sie Ratsinder genannt wurden. Später erhielten