Object: Geschichte für sächsische Schulen

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XV. Ausbau des neuen Deutschen Reiches. 
i. Mlkelm I. als Kaiser. 
In der nun folgenden FriedensZeit hat die Reichsregierung an dem weiteren 
Ausbau des Reiches gearbeitet und die Wehreinheit, Rechtseinheit und Wirt 
schaftseinheit hergestellt. Den einzelnen Bundesstaaten verblieb die gesamte 
innere Verwaltung und Ordnung, das Kirchen- und Schulwesen, die direkten 
Steuern, Domänen und Forsten, Eisenbahnen und Kanäle. 
1. Wehreinheit. Tie bewährten preußischen Heereseinrichtungeil wurden 
auf das ganze Reich übertragen und eine kaiserliche Marine gegründet. So war 
die Wehreinheit hergestellt. — „Uns aber unb unseren Nachfolgern in der 
Kaiserkrone wolle Gott verleihen, allezeit Mehrer bes Reiches zu sein, nicht in 
kriegerischen Eroberungen, sonbern in ben Werken bes Friedens." So schloß die 
erste Ansprache des neuen Kaisers an das deutsche Volk 1871. Der Erhaltung 
des Friedens diente der Dreibund, ein Vertrag, der mit Österreich und 
Italien zum Schutz gegen russische oder französische Angriffe geschlossen wurde. 
Frankreich konnte es nicht verschmerzen, daß es das einst dem Deutschen 
Reiche entrissene Elsaß-Lothringen hatte zurückgeben müssen. Nun wollte es 
trotz seiner geringeren Einwohnerzahl das Deutsche Reich militärisch überholen, 
um für den Tag der „Revanche" gerüstet zu sein. Die Volksvertretung bewilligte 
dazu immer willig die geforderten Mittel. Auch Rußland rüstete und baute in 
Polen viele Festungen. Die großen Erfolge, die das deutsche Heer erkämpft 
hatte, konnten also nur durch eine starke Wehrkraft gesichert werden. Darum 
sorgte Deutschland unablässig für die Vermehrung und Verbesserung des Heeres. 
Auch die Flotte wurde vergrößert, nicht nur zum Schutze ber heimatlichen 
Küste, sonbern auch, um Deutschlanbs Ehre in frentben Meeren zu sichern. 
Denn immer mehr suchte ber Deutsche auf bem Weltmärkte Absatzgebiete für 
bie Erzeugnisse seines Fleißes. Wilhelmshaven unb Kiel würben die beiden stark 
befestigten Häsen für die Flotte. Eine bessere Verbindung zwischen der Nord- 
und Ostfeeflotte sollte ein Kanal herstellen, zu dem unter Kaiser Wilhelm der 
Grundstein gelegt wurde. 
2. Rechtseinheit. Das ganze Reich bekam ein einheitliches Strafgesetz¬ 
buch. Mit der Ausarbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuches wurde be¬ 
gonnen. Es stellt Rechtsfätze über die Verhältnisse des bürgerlichen Lebens auf, 
z. B. über Kauf, Miete, Eigentum, Schulden, Erbschaft. Am 1. Januar 1900 
trat es in Kraft. Eine einheitliche Gerichtsverfassung wurde geschaffen. 
Danach gibt es Amts-, Land- unb Oberlandesgerichte. Der höchste Gerichts¬ 
hof ist bas Reichsgericht in Leipzig. Richter kann nur werben, wer bie vor¬ 
geschriebenen Prüfungen bestauben hat. Er wirb auf Lebenszeit ernannt und 
ist bei seinem Urteil unabhängig von seinem Vorgesetzten urtb nur bem Gesetze 
unterworfen. In Rechtsstreitigkeiten um geringe Werte urteilt bas Amts¬ 
gericht, bei Gegenstänben von höherem Werte bas Saubgericht. Wirb Berufung 
eingelegt, so entscheibet bas Oberlaubesgericht. — Leichtere (Straffälle kommen 
vor bas Schöffengericht bes Amtsgerichtes, wo ein Berufsrichter unb zwei' 
Schöffen urteilen, schwerere Fälle vor bie Strafkammer bes Lanbgerichtes, bie 
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