Deutschland unter eigenen Königen.
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kloster Clugny aus. Um das sehr verbreitete Fehderecht wenigstens
zn beschränken, sollten alle Fehden — bei Strase der Exkommuni¬
kation — verboten sein während der durch das Leiden und den Tod
Christi geheiligten Tage, d. H. von Donnerstag Abend bis Montag
-früh. Später erstreckte man diese Frist auch aus die Zeit vom
1. Advent bis nach den sogenannten zwöls Nächten (13. Januar)
und vom Montag vor Fasten bis zum Montag nach Ostern. In
Frankreich trat aus dieser Grundlage ein Gottesfriede 1027 in Kraft.
Dasselbe geschah in Burgund (hier, wie es scheint, unter Mitwirkung
Konrads) 1033, in Deutschland erst später.
Neben jener Maßregel der Erblichmachnng der kleineren Lehen
suchte Konrad die Reichsgewalt auch dadurch zu stärken, daß er drei
der großen Herzogtümer, Bayern, Schwaben und Franken, welche
während seiner Regierung frei wurden, seinem Sohne, dem späteren
König Heinrich III., zu Lehen gab. Auch war er bemüht, das von
frühem Königen allzu freigebig ausgeteilte Reichsgut an das Reich
zurückzubringen. Er starb 1039.
Sein Sohn Heinrich III., schon 1026 zum König erwählt, hatte
in den Kriegen seines Vaters tapser mitgesochten. Auch er suchte
Oie Reichsgewalt zu stärken und die ihr feindlichen Mächte möglichst
unschädlich zu machen. Zwar wagte er nicht, die von feinem Vater
ihm übergebenen Herzogtümer als König in feiner Hand zn behalten,
allein er vergab sie, mit Umgehung der großen Geschlechter, an
Mindermächtige. Außerdem schwächte er die Macht der Herzöge, in¬
dem er Teile ihres Gebietes zu einer unabhängigen Stellung erhob.
So machte er es mit der Landgrasschast Thüringen und mit dem
Erzbistum Bremen, welche beide zu dem Herzogtum Sachsen gehörten.
Seine auswärtigen Kriegszüge galten den Böhmen und den Ungarn.
Tie ersteren zwang er zur Anerkennung der Lehenshoheit des Reiches,
und auch die letzteren brachte er dahin, sich einer solchen zu unter
wersem Mit dem König von Frankreich hatte er eine persönliche
Zusammenkunft in Metz, bei welcher beide sich gegenseitig durch entert
Eid verpflichteten, Frieden zu halten. Im Innern hatte Heinrich
mit dem Herzog Gottfried von Niederlothringen Kämpfe deshalb zu
bestehen, weil dieser sich auch Oberlothringens bemächtigen wollte.
Heinrich hielt streng auf die Wahrung der Rechte sowohl der
Krone als der Kirche, aber auch jedes andern Rechts. Man nannte
ihn daher, wie Wipo berichtet, linea justitiae („Maßftab des
Rechtes"). Zwar zur Herstellung eines „Kaiserrechts", d. h. einer
die Rechte aller Stände gleichmäßig regelnden Gesetzgebung, wozu
Biedermann, Deutsche Volks- und Kulturgeschichte. II. 2