Full text: Von der Entstehung eines selbständigen deutschen Reichs bis zu Karl V. 843 - 1519 (Theil 2)

Das Reich und die Kirche, König und papjt. 
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Vollstreckung. Denn selten unterwarf sich der Geächtete ohne weiteres 
einem solchen Spruche, mußte vielmehr fast immer erst mit Waffen¬ 
gewalt besiegt werden. 
Daß die Herzoge nach der Erblichkeit ihrer Ämter und 
Lehen strebten, war natürlich, und fast ebenso natürlich war es, 
daß die Könige diesem Verlangen auf die Länge nicht widerstehen 
sonnten. Heinrich II. zuerst scheint, um feine Wahl zu sichern, den 
Herzögen Zusagen in dieser Richtung gemacht zu haben. Um ein 
Gegengewicht dagegen zu schaffen, verlieh Konrad II. den kleineren 
Lehensleuten (Grafen) die Erblichkeit. Gesetzlich ausgesprochen 
findet sich die der großen nirgends, thatsächlich griff sie schon bald 
immer mehr Platz. Unter Heinrich IV. und V. war sie so gut wie 
anerkannt. Konrad III. wagte noch, das Herzogtum Bayern, „obschon 
Welf IV. Erbrechte darauf erhob," nicht diesem, sondern seinem eignen 
Bruder Heinrich zuzusprechen. Als Heinrich VI., (so heißt es) den 
Fürnen als Preis für die Erblichmachung der Königskrone in feinem 
Haufe Oie Erblichkeit ihrer Lehen anbot, ward ihm von den Fürsten 
erwidert: „was er ihnen geben wolle, befaßen sie längst." 
Sobald die großen Lehen nicht mehr bei ihrer Erledigung vom 
Könige aus vergeben wurden, sondern ohne sein Zuthun auf den 
Sohn des frühern Inhabers vererbten, verloren sie den Charakter 
von Ämtern uud nahmen den eines wohlerworbenen Eigentums der 
betreffenden Familie an. Aus Statthaltern des Königs wurden 
Landesherren. Als folche wurden dann sämtliche Große (auch die, 
der Natur ihres Amtes nach nicht zur Erblichkeit gelangenden Bischöfe) 
förmlich anerkannt in den Fridericianifchen Erlassen von 1220 uud 
1232, von denen der erste die geistlichen, der zweite die weltlichen 
Fürsten ausdrücklich als domini terrae, als „Landesherren" bezeichnete. 
Damit war der Schwerpunkt des Reiches fdient zu einem guten Teil 
aus dem Centrum in die Peripherie, ans der Reichsgewalt in die 
Einzelgewalten verlegt. 
Sechstes Kapitel. 
Das Keich und die striche, ßönig und Papst. 
$n bezug auf das Verhältnis des Rcid)es zur Kirche, der 
deutfdjen Könige zu den Päpsten hat man zwei Zeiträume scharf zu
	        
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