4. Der Sachsenbund.
15.
feit die durch ein Wergeld von 120 Solidi') geschützt war. Die Laten
im südöstlichen Teile Sachsens waren, wie ausdrücklich bezeugt wird,
ans dem dort angesessenen und von den Sachsen besiegtem Volke der
Thüringer hevorgegangen. In ähnlicher Weise wird auch m den
übrigen Teilen Sachsens der Stand der Laten durch kriegerische
Unterwerfung eines alteingesessenen Volkes sich gebildet haben. Zur
Heirat bedurfte der Late eiuer ausdrücklichen (Erlaubnis seines Herrn.
Die Frielinge waren teils bäuerliche Grundeigentümer, die
unter der munt (Gewalt) der Edelin ge standen, teils freie
Kolonen. Sie traten an Zahl hinter den Laten zurück und bildeten
nicht, wie gewöhnlich angenommen wird, die Hauptmasse und den
Kern des Volkes. Ihr Ursprung beruht aus dem Umstaude, daß
unaesippte, d. h. außerhalb des Verbandes der alten Volksgeschlechter
stehende Freie hauptsächlich durch Entlassung aus der Unfreiheit
entstanden sind. Den Nachkommen dieser ungestppten Leute blieb
die Gleichberechtigung mit den alten Volksgeschlechtern und die Auf¬
nahme in deren Sippeverband versagt. Das einzelne Fnelmgs-
geschlecht blieb unter der Gewalt der Edelingssippe, aus deren
Hörigen es einst hervorgegangen war. Daher rührt auch das
5>eiratsverbot, das auch zwischen Frielingen und Edelingen be¬
stand. Einzelne alte Freiengeschlechter hatten im Laufe der Zeit
Grundeigentum erhalten, aber dieses war keineswegs volles, freies
Eigentum, sondern mit Abgaben belastet. Die Frieliuge waren also
persönlich frei, aber gruudherrlich abhängig.
Die Edelin ge. Über die mehr oder minder abhängigen Volks¬
klassen hinaus erhob sich der Stand der Edelinge oder nobiles, der
vollfreien Volksgenossen. Sie waren die eigentlichen Grundherrn
Edeling und freier Grundeigentümer war gleichbedeutend. Ihr Ver¬
mögen bestand in Grundstücken, Sklaven und Laten. Die Grund¬
stücke konnten nur durch Erbschaft in anderii Besitz übergehen. Es
erbten nur die Söhne, die Töchter dann, wenn Söhne fehlten. Nur
im Falle der Not durfte das Erbe veräußert werden. Daun hatte
aber der nächste Erbe das Vorkaufsrecht. Über die Sklaven konnte
der Herr jedoch frei verfügen. Jeder Edeling hatte einen Grund¬
besitz von etwa 4 bis 5 Hufen, die Hufe zu 30 Morgen gerechnet.
Dieser Grundbesitz wurde jedoch vom Eigentümer nicht selbst bebaut,
soudern war zum größten Teil an unfreie und freie Kolonen aus¬
getan. Kraft dieser Herrschaft über Grund und Boden übte der
Edeling auch die Herrschaft über die Leute. Er ist der Grundherr,
sein Besitztum ist eine Grnndherrfchaft.
i) 1 Solidus — dem 20. Teile eines Pfundes Silber; dabei ist auch die
damals mindestens 10 mal größere Kaufkraft des Geldes zu berücksichtigen.