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Ls bedarf des göttlichen Segens, um aufzugehen und Früchte zu
bringen; fest wollen wir vertrauen, daß er ihm zu teil werde.
Was im Einblick auf Gott den Kerrn und in feinem Geiste unter¬
nommen wird, das wird bestehen.
50. Vertrag,
betr. den Beitritt Bayerns zur Verfassung des deutschen Bundes,
vom 25. November 1870, nebst Schlutzxrotokoll von demselben Tage?)
a) Hauptvertrag.
Seine Majestät der ‘König von Preußen im Namen des nord¬
deutschen Bundes und Seine Majestät der König von Bayern haben in
der Absicht, die Sicherheit des deutschen Gebietes zu gewährleisten, dem
deutschen Rechte eine gedeihliche Entwicklung zu sichern und die Wohl¬
fahrt des deutschen Volkes zu pflegen, beschlossen, über Gründung eines
deutschen Bundes Verhandlungen zu eröffnen und zu diesem Behufe zu
Bevollmächtigten ernannt etc.
[Bayerns Bevollmächtigte: Minister Otto Graf Bray-Steinburg,
Generallieutenant Siegmund Freiherr von Pmnckh und Johann von Lutz.
Preußens Bevollmächtigte: Kanzler Graf Gtto von Bismarck-
Schönhaufen und Minister General Albert von Koon.]
Diese Bevollmächtigten sind in Versailles zusammengetreten, haben
ihre Vollmachten ausgetauscht und haben sich, nachdem diese letzteren in
guter Ordnung befunden waren, über nachstehende Vertragsbestimmungen
geeinigt.
I.
Die Staaten des norddeutschen Bundes und das Königreich Bayern
schließen einen ewigen Bund , welchem das Großherzogtum Baden und
das Großherzogtum Hessen für dessen südlich vom Main belegenes
Staatsgebiet schon beigetreten sind, und zu welchem der Beitritt des
Königreichs Württemberg in Aussicht steht.
Dieser Bund heißt der deutsche Bund.
II.
Die Verfassung des deutschen Bundes ist die des norddeutschen
Bundes, jedoch mit einzelnen Abänderungen. ......
J) pannier Karl, Die Verfassung des deutschen Reiches, 5. Auflage.
Bayerisches Gesetzblatt *870 5. J[53 ff.