Full text: Ergänzungsheft für die Provinz Brandenburg (Erg.-H., [A, 7])

— 32 — 
Stadtverordneten werden alle stimmberechtigten Bürger nach Maßgabe 
der von ihnen zu entrichtenden Steuern in drei Abteilungen geteilt. 
Die Wahllisten liegen acht bis vierzehn Tage vor der Wahl zur Ein¬ 
sicht offen. Die Sitzungen der Stadtverordneten sind öffentlich. In 
denselben werden alle Gemeindeangelegenheiten besprochen. Sämtliche 
Beschlüsse der Stadtverordneten bedürfen der Zustimmung des Magistrats. 
2. In Städten von weniger als 25000 Einwohnern gehören dem 
Magistrate nur der Bürgermeister und zwei Stadträte an. Die Zahl 
der Stadtverordneten beträgt in diesen Städten zwöls. 
Zu 128. Die Karrdgemerndeordrrrrrrg Brandenburgs. 
1. Die Verwaltung der Landgemeinde geschieht durch den Ge¬ 
meindevorsteher ; ihm zur Seite stehen zwei Schöffen, welche ihn in 
ben Amtsgeschäften unterstützen und im Behinderungsfalle vertreten. 
Lie werden von den Mitgliedern der Gemeinde auf sechs Jahre gewählt; 
jedoch kann nach dreijähriger Amtsdauer der Gemeindevorsteher sein 
Amt niederlegen. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Vor ihrem 
Amtsantritte werden die Gemeindevorsteher und Schöffen vom Land¬ 
rate vereidigt. Die selbständigen Gutsbezirke werden durch Gutsvor¬ 
steher verwaltet, welche die Rechte eines Gemeindevorstehers haben. 
2. Neben dem Gemeindevorsteher hilft die Gemeindevertretung die 
Angelegenheiten der Gemeinde verwalten. Zu dieser Vertretung ge¬ 
hören alle männlichen Gemeindemitglieder, die in der Gemeinde Gruud- 
besttz haben oder über ein Jahreseinkommen von mindestens 660 Mark 
verfügen und danach zu den Gemeindeabgaben beitragen; jedoch müssen 
sie mindestens viernndzwanzig Jahre alt und im Besitze der bürger¬ 
lichen Ehrenrechte sein. Wenn mehr als vierzig solcher Personen in 
eurer Gemeinde vorhanden sind, so muß aus ihnen eine Gemeinde¬ 
vertretung gewählt werden, die aus dem Gemeindevorsteher, den beiden 
Lchöffen und mindestens neun Gemeindeabgeordneten bestehen soll. 
Die Gemeindevertretung überwacht die Verwaltung der Gemeinde, 
berät über Verwendung der Einnahmen und Ausgaben, über Gemeinde¬ 
arbeiten u. s. w. Alle Jahre muß in jeder Gemeinde eine Gemeinde¬ 
rechnung angefertigt und dem Kreisausschusse zur Durchsicht vorgelegt 
werden. — Gegen die Verfügungen des Landrats, als der nächsten vor¬ 
gesetzten Behörde, steht der Gemeinde die Beschwerde bei dem Bezirks¬ 
ausschüsse zu. 
Zu 124. Das brandendurgrsche Militär. 
1. Die Märker bildeten von jeher den Kern des preußischen 
Militärs. _ In fast allen entscheidenden Kämpfen, die Brandenburg 
und Preußen um ihren Bestand führen mußten, haben Brandenburger 
mitgefochten. Groß war der Anteil der märkischen Truppen an den 
Liegen, welche die preußischen Armeen unter Friedrich dem Großen 
und in den Kriegen dieses Jahrhunderts errungen haben. In zahl-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.