§ 85. Die Verfassung des Deutschen Reiches. — § 86. Das Königreich Preußen. 179
§ 85.
Die Verfassung des Deutschen Reiches.
Das am 18. Januar 1871 durch die Kaiserproklamation zu Ver-
sailles gegründete Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 25 Staaten
und dem Reichslande Elsaß-Lothringen besteht. Von diesen Staaten
sind 20 konstitutionelle, 2 (die beiden Mecklenburg) ständische Monarchien
und 3 Stadtrepubliken.
Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Bundesrat, eine
aus 58 Bevollmächtigten der einzelnen Regierungen bestehende
Behörde, in der Preußen über 17 Stimmen verfügt, ausgeübt. Die
Vertretung des deutschen Volkes ist der aus allgemeinen, direkten,
geheimen Wahlen hervorgehende Reichstag, der aus 397 Abge-
ordneten besteht.
An der Spitze des Reiches steht als Deutscher Kaiser der
jedesmalige König von Preußen. Er setzt namens des Reiches die von
Bundesrat und Reichstag gefaßten Beschlüsse und Gesetze in Kraft, ver-
tritt das Reich völkerrechtlich, erklärt namens desselben den Krieg und
schließt den Frieden, geht Bündnisse und Verträge ein. Er ist im Kriege
oberster Feldherr des Reiches und auch im Frieden untersteht ihm
die Kriegsmarine des Reiches sowie die Truppen der Einzelstaaten, mit
Ausnahme Bayerns. Der oberste Reichsbeamte ist der Reichskanzler.
Zum Zwecke der Erhebung von Zöllen bildet das ganze Reich ein
Zollgebiet. Aus den Zolleinnahmen und Beiträgen der Einzelstaaten
werden größtenteils die Bedürfnisse des Reichs bestritten.
§86.
Das Königreich Preußen.
Unter den deutschen Staaten ist Preußen die einzige Großmacht, es
umfaßt mit 37 Mill. E. und 350000 qkm 2/3 des Reichsgebietes.
Geschichtliches. Die Wiege des preußischen Staates ist die
Altmark, links von der Elbe. Von Heinrich I. als Nordmark gegründet,
gelangte sie 1134 als erbliches Lehen an den Askanier Albrecht den
Bären. Während der etwa zweihundertjährigen Herrschaft der Askanier
wurde die nach der alten Wendenhauptstadt Brennabor benannte
Markgrafschaft Brandenburg bis zur Oder und über diese hinaus
nach O. ausgedehnt und umfaßte außer der Altmark die Mittelmark,
Neumark (r. der Oder), Uckermark und Priegnitz. 1356 wurde
sie von Karl IV. durch das Reichsgesetz der Goldenen Bulle zum
Kurfürstentum erhoben.
12*