Full text: [Teil 2] (Teil 2 = Oberstufe)

§ 85. Die Verfassung des Deutschen Reiches. — § 86. Das Königreich Preußen. 179 
§ 85. 
Die Verfassung des Deutschen Reiches. 
Das am 18. Januar 1871 durch die Kaiserproklamation zu Ver- 
sailles gegründete Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 25 Staaten 
und dem Reichslande Elsaß-Lothringen besteht. Von diesen Staaten 
sind 20 konstitutionelle, 2 (die beiden Mecklenburg) ständische Monarchien 
und 3 Stadtrepubliken. 
Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Bundesrat, eine 
aus 58 Bevollmächtigten der einzelnen Regierungen bestehende 
Behörde, in der Preußen über 17 Stimmen verfügt, ausgeübt. Die 
Vertretung des deutschen Volkes ist der aus allgemeinen, direkten, 
geheimen Wahlen hervorgehende Reichstag, der aus 397 Abge- 
ordneten besteht. 
An der Spitze des Reiches steht als Deutscher Kaiser der 
jedesmalige König von Preußen. Er setzt namens des Reiches die von 
Bundesrat und Reichstag gefaßten Beschlüsse und Gesetze in Kraft, ver- 
tritt das Reich völkerrechtlich, erklärt namens desselben den Krieg und 
schließt den Frieden, geht Bündnisse und Verträge ein. Er ist im Kriege 
oberster Feldherr des Reiches und auch im Frieden untersteht ihm 
die Kriegsmarine des Reiches sowie die Truppen der Einzelstaaten, mit 
Ausnahme Bayerns. Der oberste Reichsbeamte ist der Reichskanzler. 
Zum Zwecke der Erhebung von Zöllen bildet das ganze Reich ein 
Zollgebiet. Aus den Zolleinnahmen und Beiträgen der Einzelstaaten 
werden größtenteils die Bedürfnisse des Reichs bestritten. 
§86. 
Das Königreich Preußen. 
Unter den deutschen Staaten ist Preußen die einzige Großmacht, es 
umfaßt mit 37 Mill. E. und 350000 qkm 2/3 des Reichsgebietes. 
Geschichtliches. Die Wiege des preußischen Staates ist die 
Altmark, links von der Elbe. Von Heinrich I. als Nordmark gegründet, 
gelangte sie 1134 als erbliches Lehen an den Askanier Albrecht den 
Bären. Während der etwa zweihundertjährigen Herrschaft der Askanier 
wurde die nach der alten Wendenhauptstadt Brennabor benannte 
Markgrafschaft Brandenburg bis zur Oder und über diese hinaus 
nach O. ausgedehnt und umfaßte außer der Altmark die Mittelmark, 
Neumark (r. der Oder), Uckermark und Priegnitz. 1356 wurde 
sie von Karl IV. durch das Reichsgesetz der Goldenen Bulle zum 
Kurfürstentum erhoben. 
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