38+ HHauptth. Neuere Gesch. Vlll Buch.
I. nach C. dem burgunöischen Kreise anfänglich weit mehr,
bis 1648. ^ *n öcn neuern Zeiten. Denn dieser Kreis,
der von den Besitzungen der ehemaligen Herzoge
von Burgund den Namen bekam, begriff die ge.
fammlen Priederlande, das ^crzogthum Loth¬
ringen, und die Grafschaft Burgund in sich.
Der Kaiser siiftete überdieß einen besondern Hof.
rath für seine österreichischen Erblander, der aber
auch bald als ein Reichsgericht, oder in den
Streitigkeiten der Reichsstande unter einander,
gebraucht wurde, und nach und nach mir dem
Reichskammergerichte ohngeführ einerley Be-
Reichshof-stimmung unter dern Namen des kaiserlichen und
rarh. Reichshofraths erhielt. Außerdem hakte es auch
.schon in altern Zeiten ein kaiserliches Hofgericht
Posten, gegeben. Maximilian führte ferner die Posten
zuerst in Deutschland ein, die aber bis in das
stebenxchnte Jahrhundert eine Art von Vorrecht
waren, welches der Raiser allein ausübte.
Derande- IV. Mit dem deutschen Rriegswesen gieng
deutsche? Ju seiner Zeit ebenfalls eine merkwürdige Veran-
Kriegswe- derung vor. Man hatte bereits im vierzehnten
^n' Jahrhunderte hin und wieder angefangen, an¬
statt der Kriegsvölker, welche die Lehnsleute der
Fürsten auf ihre Kosten stellen mußten, für Sold
eigentlichegedungene, oder recht eigentliche Soldaten,
Soldaten, aufzubringen, weil man die letztern langer und
freyer nützen konnte, als jene. Inden spatern
Zeiten des funfzehntenJahrhunderts wurde die-
fts in Deutschland immer gewöhnlicher. Düe
Raiser und die Re.ichsfürsten verlangten von
ihren