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nach Westen ging. Sa konnte niemand bevorzugt werden. Jeder
bekam gutes uud schlechtes, naheliegendes und entferntes Ackerland.
Angesehene Volksgenossen erhielten mehrere Lose. Aus allen Feldern
mußte dieselbe Frucht gebaut werden, auch die Bewirtschaftung
gleichzeitig geschehen. Ferner mutzte jeder dulden, datz aus seinen!
Brachlande geweidet und über seinen Acker gefahren wurde. Neben
der Feldgemeinschaft herrschte also der Flurzwang. — Allmäh¬
lich mangelte es hier wie bei anderen Volksstämmen infolge von Über¬
völkerung an dem erforderlichen Grund uud Boden. Darin liegt
jedenfalls eine der Veranlassungen, die zur späteren Völkerwan-
derung führten.
Was die Ackerbewirtschaftung anbetrifft, so war die Herbst-
bestellung, auch die Obstkultur, der Garten- und Wiesenbau aufäng-
lich noch unbekannt, das Ackerland noch nicht dauernd vou Wald-
und Weideland geschieden. Aber während noch zu Casars Zeit
alljährlich ein neues Stück Wildland verteilt uud iu Anbau ge-
nommen wird, werden zur Zeit des Tacitus schon in längeren
Zwischenräumen neue Ackerfluren abgegrenzt und unter den Pflug
genommen. Da mau deu Acker nicht düngte, konnte mau ihu nur
einige Jahre hintereinander bebauen; dann ließ man ihn ebenso
lange brach liegen. Der Ubergang von dieser sogenannten Wechsel-
oder Zweifelderwirtschaft zur Dreifelderwirtschaft durch Ein-
sührung der Wintersaaten hat sich erst viel später vollzogen, aber
noch längere Zeit vor Karl dem Großen.
Staatliche Einrichtungen. Die Bevölkerung war in drei
Stände geschieden. Als vornehmste Klasse galt durch Ansehen und
Besitz der Adel (westgerm. etheling, althochd. adaling), aus dem
in der Regel die Führer gewählt wurden. Die große Masse des
Volkes bildeten die Freien, die alle gleichberechtigt waren. Die
Unfreien (Knechte, Sklaven) waren Kriegsgefangene, Fremde oder
durch freiwillige Unterwerfung aufgenommene Kolonisten. Sie
dienten als Hausgesinde oder hatten als Landsiedler bestimmte Ab-
gaben und Herrendienste (Fronden) zu leisten; ihre Zahl war nicht
bedeutend. Ein Unfreier konnte für besondere Verdienste durch
Wehrhastmachung (Belehnung mit Schild und Speer) auf Beschluß
der Volksversammlung freigelassen werden. — Bei den Westgermanen
gab es noch als Zwischenstufe zwischen Freien und Unfreien die