Full text: Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe

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legung (Verkoppelung) der Grundstücke (23. Mai 1874), endlich 
die Aufhebung des Lehnsverbandes (30. Nov. 1878). 
Das eben erwähnte Verkoppeluugsgesetz verfolgte den 
Zweck, jedem Beteiligten statt der in Streulage befindlichen Einzel- 
ländereien einen möglichst abgerundeten Besitz zu verschaffen. Mit 
diefem Zwangsumtausch der Ackerstücke wurde zugleich der Flurzwang 
und die gegenseitige Brach- und Stoppelweide beseitigt (S. 175, 193). 
Das Verkoppelungsversahren, das in vielen Gemeinden unseres Landes 
durchgeführt ist, geschieht nur auf Antrag eines Teiles der Besitzer 
von mehr als der Hälfte der Fläche der dem Umtausch unterliegen- 
den Grundstücke und wird uach einem Staatsvertrage mit Preußen 
durch eine preußische Auseiuandersetznngsbehörde (Generalkommission 
nebst ihr unterstellter Spezialkommission) vollzogen. 
Zur Erleichterung der Ablösung war am 26. April 1870 eine 
Ablösnngs-Tilguugskasse unter Aussicht der Landesregierung 
errichtet worden. Diese Kasse schoß das Ablösuugskapital iu Ge- 
stalt von Schuldverschreibungen vor, die mit 572°/o einen Zeitraum 
von 42 Jahren hindurch verzinst wurden, so daß dann jede Ver- 
pflichtung gegenüber der Kasse von selbst aufhörte. 
Im ersten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts solgten Ab- 
lösnngen kirchlicher Art, indem der ermittelte Geldwert einer 
Leistung an Kirche, Pfarre oder Küsterei mit dem 20fachen Kapital- 
betrage beglichen wurde. So betrug z. B. der Kauou (Grundzins) 
eines Nienstädter Hoses an die Kirche zu Sülbeck 1,80 M uud 
wurde demnach mit 36 M für immer abgelöst (1901). Für die 
Lieferung von 1 Rippe, 2 Broten, 6 Eiern und 40 ^ Opfergeld 
wurde der 20fache Geldbetrag mit 106,80 M entrichtet. Die 
Küsterei zu Sülbeck erhielt für 1 Wurst, 1 Himteu Hafer, 2 Brote, 
6 Eier insgesamt 124,80 M. 
Die Rechtsverhältnisse der Bauernhöfe sind in neuester 
Zeit abermals sorgfältig geprüft und geregelt worden durch das 
Höfegesetz v. 11. April 1870 und namentlich durch das Gesetz 
über die Geschlossenheit der Bauernhöfe und das Anerben- 
recht v. 24. März 1909. In dem letzteren Gefetz, das an anderer 
Stelle näher besprochen ist, besitzt unser Bauernstand eine Erbfolge- 
ordnuug, die den Fortbestand der Höfe und den Zusammenhang der 
Familien in hohem Maße fördern und gewährleisten wird.
	        
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