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legung (Verkoppelung) der Grundstücke (23. Mai 1874), endlich
die Aufhebung des Lehnsverbandes (30. Nov. 1878).
Das eben erwähnte Verkoppeluugsgesetz verfolgte den
Zweck, jedem Beteiligten statt der in Streulage befindlichen Einzel-
ländereien einen möglichst abgerundeten Besitz zu verschaffen. Mit
diefem Zwangsumtausch der Ackerstücke wurde zugleich der Flurzwang
und die gegenseitige Brach- und Stoppelweide beseitigt (S. 175, 193).
Das Verkoppelungsversahren, das in vielen Gemeinden unseres Landes
durchgeführt ist, geschieht nur auf Antrag eines Teiles der Besitzer
von mehr als der Hälfte der Fläche der dem Umtausch unterliegen-
den Grundstücke und wird uach einem Staatsvertrage mit Preußen
durch eine preußische Auseiuandersetznngsbehörde (Generalkommission
nebst ihr unterstellter Spezialkommission) vollzogen.
Zur Erleichterung der Ablösung war am 26. April 1870 eine
Ablösnngs-Tilguugskasse unter Aussicht der Landesregierung
errichtet worden. Diese Kasse schoß das Ablösuugskapital iu Ge-
stalt von Schuldverschreibungen vor, die mit 572°/o einen Zeitraum
von 42 Jahren hindurch verzinst wurden, so daß dann jede Ver-
pflichtung gegenüber der Kasse von selbst aufhörte.
Im ersten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts solgten Ab-
lösnngen kirchlicher Art, indem der ermittelte Geldwert einer
Leistung an Kirche, Pfarre oder Küsterei mit dem 20fachen Kapital-
betrage beglichen wurde. So betrug z. B. der Kauou (Grundzins)
eines Nienstädter Hoses an die Kirche zu Sülbeck 1,80 M uud
wurde demnach mit 36 M für immer abgelöst (1901). Für die
Lieferung von 1 Rippe, 2 Broten, 6 Eiern und 40 ^ Opfergeld
wurde der 20fache Geldbetrag mit 106,80 M entrichtet. Die
Küsterei zu Sülbeck erhielt für 1 Wurst, 1 Himteu Hafer, 2 Brote,
6 Eier insgesamt 124,80 M.
Die Rechtsverhältnisse der Bauernhöfe sind in neuester
Zeit abermals sorgfältig geprüft und geregelt worden durch das
Höfegesetz v. 11. April 1870 und namentlich durch das Gesetz
über die Geschlossenheit der Bauernhöfe und das Anerben-
recht v. 24. März 1909. In dem letzteren Gefetz, das an anderer
Stelle näher besprochen ist, besitzt unser Bauernstand eine Erbfolge-
ordnuug, die den Fortbestand der Höfe und den Zusammenhang der
Familien in hohem Maße fördern und gewährleisten wird.