Drittes Kapitel 
Die süddeutschen Staaten. 
§ 1. Das Großherzogtnm Hessen. 
Das Großherzogtum Hessen gehört nur mit dem einen seiner beiden großen 
Gebiete zu Süddeutschland, mit dem andern zu Norddeutschland. Dasselbe er- 
streckt sich von 7° 52' bis 9° 38' östl. L. v. Gr. und von 49° 13' bis 50° 35' 
nördl. Br. Zu den beiden Hauptgebieten treten noch elf Exklaven. 
Der nördliche Hauptteil, welcher noch zu Norddeutschland gehört, wird ganz 
von der preußischen Provinz Hessen-Nassau umschlossen; der südliche, welcher fast 
ganz südlich vom unteren Main und der Rheinstrecke, zwischen Mainz und Bingen, 
liegt, im Norden von Preußen, im Osten von Bayern und Baden, im Südwesten 
von der Rheinpfalz und im Nordwesten von den preußischen Rheinlanden begrenzt. 
Von den Exklaven ist nur das Gebiet von Wimpfen, zwischen badenschem und 
württemberglschem Gebiete, von Bedeutung. 
Die ältesten Bewohner des Landes waren die Katten; der Name der 
Hessen erscheint erst zu Anfang des 8. Jahrhunderts. Im 12. Jahrhundert 
war das Memerschs Grafenhans hier reich begütert; dessen Besitz ging später 
auf das Geschlecht der Gisonen von Gudensberg und sodann auf die Landgrafen 
von Thüringen über. Nach deren Aussterben folgte Heinrich I. (das „Kind von 
Brabant") als Landgraf von Hessen. Bei der nach Philipps des Großmütigen 
Tode (1567) eingetretenen Teilung der Landgrasschaft unter dessen vier Söhne 
wurde Georg I. (der Fromme) Besitzer der oberen Grafschaft Katzenelnbogen 
mit Darmstadt; er ist der Stammvater des Herzogshauses. In der Franzosen- 
zeit verlor der damalige Fürst, Ludwig X. (1799—1839) zwar bedeutende 
Gebiete, besonders aus dem linken Rheinufer, wurde dafür aber reichlich durch 
säkularisierte Gebiete geistlicher Fürsten auf dem rechten Rheinufer entschädigt 
und für seinen Beitritt zum Rheinbunde nicht nur zum Großherzog ernannt, 
sondern wiederum bedeutend bereichert, besonders durch Gebiete inediatisierter 
Fürsten und Herren. 1813 trat der Großherzog aus dem Rheinbunde und 
schloß sich dem Deutschen Bunde an, worauf durch die Wiener Kongreßakte im
	        
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