Das XII. Tuch, von Prensen. 609
§. VI.
Von der Regierung.
Die alten Prensen stunden unter Pohlen. Nachdem sie
sich aber nicht gar zu gehorsam erwiesen haben: So stiftete
der Herzog in Masovim zu Dobrin wider selbige einen Ritter¬
orden, allein man konnte selbige doch nicht völlig bezwingen.
Man ruste dahero die reutschew Ritter oder Kreutzherren zu
Hülfe. Diese schlugen sich 5z. Jahre mit den Prensen herum,
und spielten endlich den Meister, dergestalt, daß sie Prensen
vor sich als ein Fürstenthum behielten, weil sich aber selbige
gar zu hochmüthig aufführten: So ergab sich Prensen 1454.
an Pohlen, worüber ein langwiehriger Krieg entstanden.
Endlich wurden die teutschen Ritter genöthiget 1467. einen
Frieden einzugehen, und Vorderpreusen an Pohlen zu über¬
lassen. -Hinterpohlen behielten die teutschen Ritter, jedoch
mir dem Bedinge, daß sie selbiges bey der Krone Pohlen zur
Lehn nehmen sollten. Es sperrte sich zwar der Hochmeister
die Huldigung zu leisten: Allein er muste. Hierauf wurde
1498. der Herzog Friedrich zu Sachsen zum Hochmeister er¬
wählt, welcher niemals an Pohlen gehuldiget hat. Ebendie¬
ses that auch der izro. erwählte Hochmeister MarggrafAl-
brcchc zu Brandenburg. Hierüber entstund abermals ein
Krieg, der 1525. also beygelegt wurde, daß er Preusen als
ein weltliches Herzogthum erblich besitzen und von Pohlen zur
Lehn nehmen sollte.' Vom Jahre 1^25. bis 1605. ist dieses Her-
zogthum bey Albrechrs Nachkommen geblieben. Endlich ist es
an den Churfürsten von BrandenburgJoachim Friedrich,als
ein pohluifches Lehn gekommen. Der Churfürst Friedrich
Wilhelm gerierh mitPohlen 1655. in einenKrieg, worauf er
in den welauischen Tractaten Preusen als ein freyes Herzvg-
thum bekommen hat. Der Churfürst Friedrich erhob 1701.
Preusen in ein Königreich, und ließ sich als König zu Königs¬
berg krönen. Der jetzige König ist Friedrich I I. geb.24.Jcn.
1712. König 1740. weil aber der König als Churfürstzu Bran¬
denburg ordentlich zu Berlin residirt: so wird Preusen durch
einen Statthalter regiert, welchem ein oberster Landhofmei¬
ster, ein Oberburggraf, ein Kanzler und ein Obermarschall noch
beygeordnet sind. Das höchste Gericht ist zu Königsberg.
§. VII.
Von der Macht und Einkünften.
Der König in Preusen ist einer von den mächtigsten Po-
Hag, kleine Gcogr. Qq tm