Full text: Das Alte Rom oder Schilderung der bürgerlichen, religiösen und militärischen Verfassung, des häuslichen Lebens, der Sitten, Gebräuche und Meinungen der alten Römer

Eilfte Abtheilung« 
Privatrechte dee römischen Bürger. 
^ie römischen Bürger besaßen nicht nur als active Staats^ 
bürger, sondern auch als Privatleute sehr wichtige Rechte, 
welche die Ausländer nicht alle zu genießen hatten, wie z. B. 
.das Recht vollgültige Ehen zu schließen, das Vaterrecht, das 
Recht die Vormundschaft über Unmündige zu führen, u. s. w. 
129. 
Das Freiheits-und Verh e ira t hung srecht. 
Das erste Recht der Römer war das Recht der Freiheit. 
Jeder Sohn eines römifchen Bürgers war frei, und konnte 
diese ihm angeborne Freiheit nicht anders verlieren, als durch 
Kriegsgefangenschaft, oder durch ein Vergehen, auf welchem 
der Verlust der Freiheit stand, wie z. B. wenn er sich dem 
Kriegsdienste oder dem Cenfus zu entziehen gesucht hatte. 
Aber uicht alle römische Bürger waren frei geboren; denn es 
gab unter ihnen auch freigelassene Sklaven (Liberti). Solche 
Bürger, deren Eltern stets freie Leute waren, hießen Inge¬ 
nui; die Kinder eines Freigelastenen aber Libertini. Lallen 
römischen Bürgern mußte mit einer Achtung und Schonung 
begegnet werden, deren sich die Fremden nicht zu erfreuen 
hatten. Kein Magistrat durfte z. B. einen seiner Mitbürger 
ohne Zustimmung des Volkes schlagen oder tobten lassen. 
Wurde eine solche Verfügung gegen einen ausgesprochen, so 
durfte er nur erwiedern: Livi« romanus sum, und sie mußte 
wieder zurückgcnommen werden.
	        
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