Eilfte Abtheilung«
Privatrechte dee römischen Bürger.
^ie römischen Bürger besaßen nicht nur als active Staats^
bürger, sondern auch als Privatleute sehr wichtige Rechte,
welche die Ausländer nicht alle zu genießen hatten, wie z. B.
.das Recht vollgültige Ehen zu schließen, das Vaterrecht, das
Recht die Vormundschaft über Unmündige zu führen, u. s. w.
129.
Das Freiheits-und Verh e ira t hung srecht.
Das erste Recht der Römer war das Recht der Freiheit.
Jeder Sohn eines römifchen Bürgers war frei, und konnte
diese ihm angeborne Freiheit nicht anders verlieren, als durch
Kriegsgefangenschaft, oder durch ein Vergehen, auf welchem
der Verlust der Freiheit stand, wie z. B. wenn er sich dem
Kriegsdienste oder dem Cenfus zu entziehen gesucht hatte.
Aber uicht alle römische Bürger waren frei geboren; denn es
gab unter ihnen auch freigelassene Sklaven (Liberti). Solche
Bürger, deren Eltern stets freie Leute waren, hießen Inge¬
nui; die Kinder eines Freigelastenen aber Libertini. Lallen
römischen Bürgern mußte mit einer Achtung und Schonung
begegnet werden, deren sich die Fremden nicht zu erfreuen
hatten. Kein Magistrat durfte z. B. einen seiner Mitbürger
ohne Zustimmung des Volkes schlagen oder tobten lassen.
Wurde eine solche Verfügung gegen einen ausgesprochen, so
durfte er nur erwiedern: Livi« romanus sum, und sie mußte
wieder zurückgcnommen werden.