Full text: Mit einem Stahlstich (Bd. 6)

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Vierzehntes Hauptstück. 
vom 23. Januar. Hierauf wurde der Vertrag am 19. April 
zu London von Oestreich, England, Frankreich, Preussen, 
Rußland, Holland und Belgien, und am 11. Mai zu 
Frankfurt vom deutschen Bunde ratificirt. Wir heben 
nun die wesentlichen Punkte des Traktats hervor. „Bel¬ 
gien begreift ausser Südbrabant, Lüttich, Namur, Henne¬ 
gau, Westflandern, Ostflandern und Antwerpen auch Tbeile 
von Luxemburg in sich, gemäß einer Linie, die an Cle- 
mency, Steinfort, Eischen westwärts vvrübergeht, aber 
die Ortschaften Attert, Tintange, Bastogne, Noville, 
Houffalice, Ourt auf der belgischen Gräuze läßt. Zur 
Entschädigung für das in Luxemburg Verlorne erhält der 
König Großherzvg den nicht wallonischen Thcil von Lim¬ 
burg mit den Städten Mastricht, Valkenburg, Süstcren, 
Stevenswerdt, Wcssem, Rvermonde, Venloo, Gcnnep." 
Dieser zweite Punkt ist von hoher Wichtigkeit für Deutsch¬ 
land; denn der gleiche Territorialersah gilt laut frankfurter 
Beschlusses vom 15. Juni 38 auch dem deutschen Bunde, wel¬ 
cher also nicht nur die Festung Luxemburg behauptet, sondern 
eine bedeutende Position an der Maas gewinnt. In den 
übrigen Artikeln wird auf allen Flüssen, welche das bel¬ 
gische und holländische Gebiet durchschneiden oder tren¬ 
nen, freie Schiffarth ungeordnet, und die Schuld des 
Königreichs der Niederlande in der Weise vertheilt, daß 
Belgien jährlich nicht S'400,000, sondern nur 5 Millio¬ 
nen Gulden zu entrichten hat. Unmittelbar nach Beile¬ 
gung des Streits zwischen Belgien und Holland, geschah, 
was der patriotische Staatsmann Graf Hogendoxp 
Jahre zuvor geweissagt hatte: die Holländer, bisher ein¬ 
zig mit dem Hasse gegen die Belgier beschäftigt, fanden 
nun erst Zeit, die Größe ihres Verlustes, ihrer darge¬ 
brachten Opfer zu berechnen, und allen den Ursachen 
nachzuforschen, woraus der mißliche Zustand des Vater¬ 
landes zu erklären wäre. Vor Allem richtete sich ihre 
Aufmerksamkeit auf eine im Grundgesetz enthaltene Be¬ 
stimmung, welcher zufolge König Wilhelm die so ein- 
träglichen Colvnien ohne Controle verwaltet: da Anleihen
	        
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