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auS, biS die, nach Reccareds Uebertritt zur katholischen
Kirche zum Reichsftande erhobene Geistlichkeit dieselbe grö߬
tenteils an stch riß, indem ste auf ihren Kirchenoersamm¬
lungen alle wichtigen Angelegenheiten des Staats verhan-
beite.
4. Verfassung der Sachsen. Die Könige der sieben
Reiche wurden vom Volke aus dem einmal regierenden
Hause, doch mit häufigen Abweichungen gewählt. Be-
schränkr wurde ihre Macht durch die Volksversammlun¬
gen , Wittenage mor genannt, wo die Edlen und
freien Eigcnthümer unter des Königes Vorsitz Gesetze
gaben, üver Krieg und Frieden beschlossen, und die
wichtigsten Rechtssachen entschieden. Die vornehmsten
Beamten waren der Aldecman, der Arl (Eorl), die Her¬
zoge und die Grafen
Die Rechtspflege der Germanen ruhete auf dem
Grundsätze, daß ein Jeder nur von seines Gleichen ge¬
richtet werden könne, und wurde nach den Vorschriften
des HerkomlnenS, die im Herzen des Volkes lebten, von,
aus den freien Männern erwählten, UrtheilSfindein
oder Schöppen, unter dem Vorsitze der Herzoge und
Grafen geübt. Der Ort, wo man das Gericht (D i n g)
hielt, hieß Mahl. Den Beweis führte man durch
Zeugen, durch den Eid, und durch Gottesurt heile
(Ordalien), die im Zweikampfe (Wehading) und
in Proben, der Feuer-, Wasser-, Kreuz- und Abend-
mahlspcobe K. bestanden.
Das Kriegswesen war bei den germanischen
Völkern dieser Periode noch wenig ausgebildet, obgleich
der Krieg fast ihre einzige und liebste Beschäftigung war.
Alle freien Männer wurden durch den Heerbann zum
Heere versammelt, dessen Hauptstärke noch immer im
Fußvolk bestand. Könige waren die gebornen Anführer
deö Heeres und Herzoge ihre Stelloerkreter. Jeder
Krieger mußte für seinen Unterhalt und für seine Waffen
sorgen , und nur bei langwierigen Kriegen wurde ec
von dem Könige verpflegt. Schwerter, Spieße, Wurf¬
spieße, Streitäxte, (besonders bei den Franken, daher
Fcanffskcn) Hellebarden, Bogen und Pfeile waren die
Angriffs-, Schilde, Panzer und Helme dagegen die
Verteidigungswaffen.