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Brittisches Reich. 
besitzern ans dem Lande gewühlt. Im Oberhause, Haus der LordS, 
führt der Großkanzler den Vorsitz, im Unterhause der Sprecher. 
Nur durch Zustimmung beider Häuser und des Königs kann ein Vor» 
schlag (Bill) eine Parlamentsacte werden, d.h. Gesetzeskraft er¬ 
halten. Dem Könige zur Seite steht der Staatsrath und das ge¬ 
heime Kabinet. Minister (die aber diesen Titel nicht führen) 
und Staatssecretaire leiten die einzelnen Zweige der Staatsver¬ 
waltung. In den einzelnen Grafschaften stehen der Lord Lieute¬ 
nant, der Sherif und Friedensrichter an der Spitze der Ver, 
waltungS-, Polizei- und Justizbehörden; die Städte stehen unter dem 
Mayor und den Aldermen. Die höchsten Reichsgerichte sind der 
Court of common pleas, Court of kings bench, Court of 
excheqaer. Zur Abhaltung 'der Eriminalgerichte (Assizes) reisen die 
12 Richter dieser Gerichtshöfe im Frühling und Herbst durch das ganze 
Land. Außerdem gilt auch als Obergericht der Court of Chancery 
des Lord Kanzlers, der Court of admiralty, in gewissen Fallen auch 
das Oberhaus. Die Grafschaften sind in Hundreds u. Gemein¬ 
den getheilt, in denen die Conssables Unterbeamte der Lord Lieute¬ 
nants, der Sherifs und Friedensrichter sind. Die Zahl der Cr. beträgt 
23Miss., von denen in England 13Mill., in Schottland 
2,400,000, in Irland 7ßMill. leben. Sie sind, wie aus dem 
Vorhergehenden erhellt, aus Keltischem, Germanischem und Rö¬ 
mischem Stamme entsprossen , wie auch die Sprache beweiset, in der 
jedoch das Germanische und Französische (seit Wilhelm dem Eroberer 
eingeführt) vorherrscht. Die E. von Wales haben noch die alte Brit- 
tische oder Kymrische, die Bergschotten und zum Theil die Irlän¬ 
der die ihr verwandte Galische oder Erfische Sprache; auf den 
Shettlands Inseln wird ein Norwegischer Dialekt gesprochen, auf 
den Normannischen Inseln Französisch, in Helgoland Deutsch. 
Die herrschende Kirche ist die protestantische und zwar eigentlich 
die bischöfliche oder Hochkirche, zu der sich das königliche Haus 
bekennt, unter Erzbischöfen und Bischöfen. In Schottland ist das 
presbyterianische oder puritanische Glaubensbekenntniß allge¬ 
mein verbreitet; letzteres duldet keine Bischöfe, sondern nur Prediger 
und Älteste (Presbyters), welche Synoden und die Generalver¬ 
sammlung bilden. Alle protestantischen Secten haben völlig freie 
Religionsübung und fast gleiche politische Rechte; man findet daher in 
zahlreicher Menge (im Gegensätze zur bischöflichen Kirche heißen alle 
übrigen Protestanten Dissenters) Methodisten, Independen¬ 
ten, Herrnhuter, Lutheraner (selbst zwei Deutsche Lutherische 
Hofprediger), Mennoniten, Quäker, Arminianer, Unita¬ 
rier und viele andere. Beschränkter sind die Katholiken, obgleich 
in Irland fast 5 Mill. leben und ihre Zahl auch in England nicht 
unbedeutend ist. Seit Georg'slll. Regierung sind ihnen viele Be¬ 
schränkungen politischer Rechte abgenommen und die 1828 erfolgte 
Emancipation hat ihnen auch den Zutritt zum Parlamente und zu 
Staatsämtern verstattet. Die Zahl der Juden beläuft sich auf 27,000. 
Wissenschaften und Künste werden geehrt und aufgemuntert, und die 
Engländer haben darin eine hohe Stufe erstiegen; allein um die Bil-
	        
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