456 Abschn. 2. Das germanische Europa. Kap. 4. Österreich. Monarchie.
5. die vereinigte Hofkanzlei in Wien, der die Lei-
tung aller inneren und der wichtigsten Kultus.Angelegenhei¬
ten für alle österreichifchen Provinzen, außer für Ungarn, Sie¬
benbürgen und die Militairgrenzc, übertragen ist;
6. die königlich ungarifcheHofkanzlei in Wien, die
diesen Sachen in Ungarn und seinen Nebenlandcn vorsteht,
aber damit zügleich die oberste Beaufsichtigung der Rechts¬
pflege tu diesen Landen vereinigt. Ganz denselben Wirkungs¬
kreis hat für Siebenbürgen
7. die siebenbürgifche Hofkanzlei zu Wien.
8. Die allgemeine Kofkammer in Wien und
9. die Hofkammer für Münz- und Bergwesen
versehen im Allgemeinen die Geschäfte eines Finanz-,
10. der Hofkriegsrath in Wien die eines Kriegs- und
11. die oberste Iustizstelle in Wien die eines Justiz-
Ministeriums für die österreichischen Staaten. Die letztere
bildet zugleich den obersten Iustizhof oder die letzte Instanz
für alle Provinzen außer Ungarn und Siebenbürgen, wo die
Septemviral-Tafel in Pesth und das Gubernium in Klausen¬
burg diese Stelle ausfüllen. Außerdem sind noch zu nennen
12. die oberste Polizei- und Cenfur-Hofstelle in
Wien und
13. das General-Rechnnngs-Direktorium, wel¬
ches letztere die Geschäfte einer Oberrechnungskammer, einer
Ober-Stenerdirektion („Gefällen-Buchhaltung") und des sta¬
tistischen Bureau's in sich vereinigt. —
Für die innere Verwaltung der deutschen, slavi¬
schen und italiänisch-dalmatischen Lande bildet die
„vereinigte Hofkanzlei" die oberste leitende Behörde. Unter
ihr stehen die „politischen Landesstellen" oder die Guber-
nien der zwölf hieher gehörigen Provinzen (S. S. 374), de¬
ren Vorsitzer zu Wien und Linz „Präsident", zu Lemberg
„Gubernial-Präsident", zu Prag „Oberst-Burggraf", bei allen
übrigen Stellen aber „Gouverneur" heißt. In Dalmatien
ist dieses Amt mit dem des Militair-Gouverneurs vereinigt;
in Galizien steht der Gubernial-Präsident noch unter dem
Erzherzog „General-Gouverneur" (für die Militair- und