Full text: Die Völker und Staaten der Erde (II)

456 Abschn. 2. Das germanische Europa. Kap. 4. Österreich. Monarchie. 
5. die vereinigte Hofkanzlei in Wien, der die Lei- 
tung aller inneren und der wichtigsten Kultus.Angelegenhei¬ 
ten für alle österreichifchen Provinzen, außer für Ungarn, Sie¬ 
benbürgen und die Militairgrenzc, übertragen ist; 
6. die königlich ungarifcheHofkanzlei in Wien, die 
diesen Sachen in Ungarn und seinen Nebenlandcn vorsteht, 
aber damit zügleich die oberste Beaufsichtigung der Rechts¬ 
pflege tu diesen Landen vereinigt. Ganz denselben Wirkungs¬ 
kreis hat für Siebenbürgen 
7. die siebenbürgifche Hofkanzlei zu Wien. 
8. Die allgemeine Kofkammer in Wien und 
9. die Hofkammer für Münz- und Bergwesen 
versehen im Allgemeinen die Geschäfte eines Finanz-, 
10. der Hofkriegsrath in Wien die eines Kriegs- und 
11. die oberste Iustizstelle in Wien die eines Justiz- 
Ministeriums für die österreichischen Staaten. Die letztere 
bildet zugleich den obersten Iustizhof oder die letzte Instanz 
für alle Provinzen außer Ungarn und Siebenbürgen, wo die 
Septemviral-Tafel in Pesth und das Gubernium in Klausen¬ 
burg diese Stelle ausfüllen. Außerdem sind noch zu nennen 
12. die oberste Polizei- und Cenfur-Hofstelle in 
Wien und 
13. das General-Rechnnngs-Direktorium, wel¬ 
ches letztere die Geschäfte einer Oberrechnungskammer, einer 
Ober-Stenerdirektion („Gefällen-Buchhaltung") und des sta¬ 
tistischen Bureau's in sich vereinigt. — 
Für die innere Verwaltung der deutschen, slavi¬ 
schen und italiänisch-dalmatischen Lande bildet die 
„vereinigte Hofkanzlei" die oberste leitende Behörde. Unter 
ihr stehen die „politischen Landesstellen" oder die Guber- 
nien der zwölf hieher gehörigen Provinzen (S. S. 374), de¬ 
ren Vorsitzer zu Wien und Linz „Präsident", zu Lemberg 
„Gubernial-Präsident", zu Prag „Oberst-Burggraf", bei allen 
übrigen Stellen aber „Gouverneur" heißt. In Dalmatien 
ist dieses Amt mit dem des Militair-Gouverneurs vereinigt; 
in Galizien steht der Gubernial-Präsident noch unter dem 
Erzherzog „General-Gouverneur" (für die Militair- und
	        
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